Gesetzliche Rentenversicherung

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Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Zweig der staatlich garantierten Sozialversicherung. Sie ist nach wie vor die wichtigste Form der Altersvorsorge. Wegen der sich abzeichnenden Finanzierungsprobleme der Rentenversicherung in Folge des demographischen Wandels der Bevölkerung erlangen jedoch die betriebliche und private Altervorsorge zunehmend an Bedeutung. Entsprechendes gilt für die Absicherung des Risikos der Minderung der Erwerbsfähigkeit und für die Hinterbliebenenvorsorge.


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Träger der Rentenversicherung

Träger der Rentenversicherung ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Sie gliedert sich in die DRV Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, BfA), in 22 regionale Untergliederungen, z.B. DRV Westfalen oder DRV Niederbayern-Oberpfalz (ehemalige Landesversicherungsanstalten, LVA) und die DRV Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Seekasse Bahnversicherungsanstalt). Die DRV ist durch eine Organisationsreform entstanden, die seit Oktober 2005 in Kraft ist. Der Organisationsreform ist der noch aus preußischen Zeiten stammende Name der LVA Rheinprovinz zum Opfer gefallen. Es heißt jetzt DRV Rheinland. Die Deutsche Rentenversicherung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

[Bearbeiten] Beiträge

Die Rentenversicherung wird hauptsächlich durch Versicherungsbeiträge finanziert. Die Beiträge der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer werden je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Die Beiträge der versicherten Arbeitslosen trägt die Bundesagentur für Arbeit. Die Pflegeversicherung zahlt die Beiträge für Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat.

Der Staat übernimmt nur eine Ausfallgarantie und seinen Anteil für die versicherungsfremd genannten Leistungen, also für Leistungsansprüche, die unabhängig von einer Beitragsentrichtung entstehen, wie z. B. die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten oder von Zeiten, die Aussiedler während einer Internierung verbracht haben. Die Zuschüsse des Bundes machen mittlerweile allerdings mehr als ein Drttel der Einnahmen der Rentenversicherung aus.

Der Beitrag wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, die in den Deutschland West monatlich bei 5.250 Euro, in Deutschland Ost bei 4.550 Euro (Werte für 2007) liegt. Die Beitragsbemessungsgrenze ist in der Rentenversicherung nicht gleichzeitig eine Versicherungspflichtgrenze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern vielmehr eine Grenze für die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts und damit für die Beitragshöhe.

Der Beitragssatz liegt seit dem 1. Januar 2007 bei 19,9%.

[Bearbeiten] Leistungen

Die Rentenversicherung erbringt folgende Leistungen

[Bearbeiten] Leistungen zur Teilhabe

[Bearbeiten] Rentenleistungen

[Bearbeiten] Höhe der Renten

Die Höhe der Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des gesamten Versichertenlebens gezahlten Beiträge (Äquivalenzprinzip).

Ein Versicherter in den westlichen Bundesländern, der 45 Jahre Beiträge in durchschnittlicher Höhe gezahlt hat (so genannter Eckrentner), erhält zur Zeit (seit Juli 2007) eine monatliche Brutto-Rente in Höhe von 1.182,15 Euro (im Osten 1.039,05 Euro). Tatsächlich sind die Renten jedoch meist erheblich niedriger. So lag der durchschnittliche Auszahlungsbetrag 2003 für westdeutsche männliche Rentner bei 998 Euro für Frauen nur bei 458 Euro, im Osten erhielten Männer durchschnittlich 1.121 Euro und Frauen 650 Euro [1]

[Bearbeiten] Rentenberechnung (§§ 63 ff SGB VI)

Rentenformel

persönliche Entgeltpunkte x Zugangs(alter-)faktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert
= Monatsbetrag der Rente (brutto)

Die persönlichen Entgeltpunkte für Beitragszeiten werden ermittelt, indem das individuelle Entgelt des Versicherten, nach dem der Beitrag bemessen wird, mit dem Durchschnittsentgelt eines Kalenderjahres in Bezug gesetzt wird (individuelles Einkommen geteilt durch Durchschnittsentgelt). Ein Versicherter, der ein Entgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts erzielt hat, erhält somit einen Entgeltpunkt. Für relevante beitragsfreie Zeiten werden im Wege einer Grund- bzw. Vergleichbewertung Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten abhängt.

Der Zugangsfaktor beträgt bei regulärem Rentenbeginn 1. Er wird für jeden Kalendermonat, um den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird, um 0,003 vermindert. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente beispielsweise um ein Jahr, kommt es somit zu einer Rentenminderung von 3,6%. Der verminderte Zugangsfaktor gilt bis zum Ende der Rente, also bis zum Tod. Bei einer späteren Inanspruchnahme wird der Zugangsfktor für jeden Monat um 0,005 erhöht.

Der Rentenartfaktor beträgt bei Altersrenten 1, bei der großen Witwen-/Witwerrente 0,55, der kleinen Witwen-/Witwerrente 0,25, der Halbwaisenrente 0,1 und der Vollwaisenrente 0,2. Bei voller Erwerbsminderung ist der Rentenartfaktor 1, bei teilweiser Erwerbsminderung 0,5. Der Rentenartfaktor bestimmt also das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente.

Durch den aktuellen Rentenwert soll die Rente jährlich zum 1. Juli an die Einkommensentwicklung der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer angepasst werden (dynamische Rente), jedoch modifiziert durch einen so geannten Nachhaltigkeitsfaktor, durch den das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern in die Rentenberechnung einfließt. Seit dem 1. Juli 2007 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,27 Euro in den alten Bundesländern und 23,09 Euro in den neuen Bundesländern. Nachdem der Wert zuletzt im Jahr 2003 erhöht worden war, wurden die Renten damit ab Juli 2007 um 0,54% erhöht.

[Bearbeiten] Renteninformation (§ 109 SGB VI)

In Deutschland erhält jeder Versicherte ab seinem 27. Lebensjahr jährlich eine schriftliche Renteninformation des Rentenversicherungsträgers. Ab dem 55. Lebensjahr wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Außerdem wird regelmäßig geklärt, ob die bei der Rentenversicherung gespeicherten Daten, die für die Rentenberechnung relevant sind, vollständig und korrekt sind (Kontenklärung).

Die Renteninformation enthält u.a.

[Bearbeiten] Rentenauskunft (§§ 109 SGB VI)

In der Rentenauskunft wird

[Bearbeiten] Kontenklärung (§ 149 SGB VI)

Der Rentenversicherungsträger führt über jeden Versicherten ein Versicherungskonto. Zum Zwecke der Kontenklärung unterrichtet er die Versicherten regelmäßig über ihren Versicherungsverlauf, also über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind. Die Versicherten sind verpflichtet, den ihnen zugesandten Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen anzugeben und die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel beizubringen.

Hat der Versicherungsträger das Versicherungskonto "geklärt" oder hat der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen, stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits früher festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, nun durch Bescheid verbindlich fest.

[Bearbeiten] Fußnoten

  1. Altersicherungsbericht 2005 der Bundesregierung, Seite 33

[Bearbeiten] Literatur

STIFTUNG WARENTEST: Der richtige Weg in den Ruhestand. FINANZtest SPEZIAL Gesetzliche Rente. Optimal in Rente. 96 Seiten. April 2005.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] siehe auch

Einkommensarten im Alter, SGB VI

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