Unterlassene Hilfeleistung

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Unterlassene Hilfeleistung ist ein Straftatbestand des Strafgesetzbuches (§ 323c StGB). Danach macht sich strafbar, wer keine Hilfe leistet, obwohl er die Pflicht hat zu helfen.

Jedoch ist nicht jede unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar. Die Pflicht zur Hilfeleistung ist insoweit beschränkt auf Unglücksfälle und gemeine Gefahr oder Not. Außerdem muss die Hilfeleistung erforderlich sein und dem mit der Situation Konfrontierten den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich sein. Diese allgemeine Nothilfepflicht gilt für jedermann.

Vorsätzliche unterlassene Hilfeleistung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!


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