Pflegeversicherungsgesetz

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Durch Artikel 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) vom 26. Mai 1994 wurde dem Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1995 ein Elftes Buch angefügt (SGB XI). Damit wurde die Soziale Pflegeversicherung als neuer eigenständiger Zweig der deutschen Sozialversicherung neben der Krankenversicherung, der Unfallversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung geschaffen. Rund 80 Millionen Bundesbürger erhielten erstmals einen Versicherungsschutz für den Fall einer längerfristigen und ausgeprägten Pflegebedürftigkeit.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Einleitung

In der Regierungserklärung vom Januar 1991 wurde eine alsbaldige und grundlegende Veränderung und eine umfassende Verbesserung der Situation der Pflegebedürftigen postuliert. Noch in derselben Legislaturperiode sollte das Risiko der Pflegebedürftigkeit sozial abgesichert werden.

Bis dahin waren pflegebedürftige Menschen, sofern sie nicht ehrenamtlich von Angehörigen gepflegt oder die erforderliche professionelle Pflege nicht selbst finanzieren konnten, auf Sozialhilfe angewiesen. Zunächst mussten sie jedoch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenbaren. Sofern Einkommen und Vermögen gewisse Schonbeträge überschritten, entfiel der Anspruch auf die Pflegeleistungen. Unter Umständen wurden sogar Verwandte zur finanziellen Unterstützung herangezogen.

Diese als unwürdig analysierte Situation sollte grundlegend verändert werden, indem Pflegeleistungen nicht mehr als Sozialhilfeleistungen sondern als Versicherungsleistungen erbracht werden sollten, bei denen der Leistungsanspruch nicht mehr von der (wirtschaftlichen) Bedürftigkeit der pflegebedürftigen Person abhängig sein sollte. Es sollten sowohl die notwendigen Sach- und Geldleistungen gewährt werden, als auch die ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege-Infrastruktur ausgebaut und schließlich die Situation der professionellen wie vor allem auch der ehrenamtlichen Pflegekräfte grundlegend verbessert werden. Die Verwirklichung eines solchen Gesamtkonzepts sollte eine Initialzündung auslösen, die zugunsten der Pflegebedürftigen in der Gesellschaft eine neue Kultur des Helfens entstehen lassen sollte.

Diese hohen Ziele wurden jedoch nur eingeschränkt erreicht. So führt etwa die Deckelung der Pflegversicherungsleistungen durch Pauschalbeträge, die zudem seit der Einführung der Pflegeversicherung unverändert geblieben sind, dazu, dass die Leistungen häufig nicht bedarfsdeckend sind. Auch die Schwelle, ab der eine Person überhaupt erst als pflegebedürftig eingestuft wird, ist so hoch, dass viele Versicherte überhaupt keinen oder nur einen unzureichenden Leistungsanspruch haben. Deshalb sind nach wie vor viele Pflegebedürftige neben oder anstelle der Pflegeversicherung auf Sozialhilfe angewiesen.

[Bearbeiten] Grundsätze des Gesetzes

[Bearbeiten] Leistungen der Pflegeversicherung

[Bearbeiten] Ambulante Pflege

[Bearbeiten] Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen bei häuslicher Pflege

Pflegebedürftige können Pflegegeld beantragen, um damit die Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) durch eine oder auch mehrere Pflegeperson selbst sicher zu stellen. Das monatliche Pflegegeld beträgt:

[Bearbeiten] Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (Ersatzpflege)

Ist die ehrenamtliche Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit verhindert, kann für bis zu 28 Tage je Kalenderjahr und bis zu einem Betrag von 1.432 € (ab 1. Juli 2008: 1.510 €) eine Pflegevertretung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die verhinderte Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der ersten Verhinderung schon mindestens sechs Monate lang in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

[Bearbeiten] Pflegesachleistung

Alternativ zum Pflegegeld übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch professionelle Pflegekräfte bei häuslicher Pflege (Pflegesachleistung). Die Pflegekräfte sind bei einer Einrichtung (z.B. Sozialstation, Pflegedienst) tätig, die mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Die Kosten für die Pflegesachleistung werden bis zu den nachfolgenden monatlichen Höchstbeträgen übernommen:

Vergütet werden Leistungskomplexe in der Regel einmal pro Tag, die sich aus verschiedenen Einzelmaßnahmen zusammen setzen können.

[Bearbeiten] Kombinationsleistung

Das Pflegegeld und die Pflegesachleistung können miteinander kombiniert werden. Wird die Pflegesachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, so wird daneben anteiliges Pflegegeld gezahlt. Dabei wird das Pflegegeld um den Prozentsatz gekürzt, in dem der Pflegebedürftige die Pflegsachleistung in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.

[Bearbeiten] stationäre Pflege

Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse Kosten für Grundpflege, Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung und soziale Betreuung Pflege im Rahmen pauschaler Leistungsbeträge, und zwar monatlich bis höchstens:

[Bearbeiten] Tages- oder Nachtpflege

Als Ergänzung zur häuslichen Pflege unterstützt der Pflegeversicherung teilstationäre Pflege in Form der Tagespflege oder der Nachtpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung, um pflegende Angehörigen zu entlasten oder die vollstationäre Pflege zu vermeiden. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.

Pflegebedürftige haben nach § 41 SGB XI Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege,

Die Pflegekassen übernehmen die Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu bestimmten monatlichen Höchstbeträgen:

Es ist möglich, die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung miteinander zu kombinieren. Soweit die Tages- oder Nachtpflege nur bis zur Häfte der genannten Höchtsbeträge in Anspruch genommen wird, kann daneben das Pflegegeld oder die Pflege-Sachleistung noch in voller Höhe beansprucht werden. Wird die teilstationäre Pflege zu einem höheren Prozentsatz als 50 in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung entsprechend gekürzt.

[Bearbeiten] Zusätzliche Leistungen bei besonderem Bedarf

Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf erhalten Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, wenn sich diese Krankheiten oder Behinderungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens auswirken und dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen.

[Bearbeiten] Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Hierunter fallen Pflegemittel, die die Pflege erleichtern oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen. Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, z.B. Inkontinenzeinlagen, Einmal-Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Schutzschürzen, werden bis zu 31 Euro monatlich übernommen.

[Bearbeiten] Versorgungsvertrag mit den Pflegediensten und Pflegeheimen § 69 SGB XI

Die Bezahlung wird zwischen ambul. Dienst und zuständiger Pflegekasse nach Leistungspaketen direkt abgerechnet. Dabei spielt der Leistungsnachweis (und wie er zu erbringen ist) eine wichtige Rolle. Nur den evtl. Fehlbetrag muss die KundIn noch selbst an den ambul. Dienst überweisen.

[Bearbeiten] Pflegereform 2008

Am 14. März 2008 hat der Bundestag die schwarz-rote Pflegereform beschlossen. Eckpunkte:

siehe Weblinks

[Bearbeiten] Zweiter MDK-Bericht zur Qualität in der Pflegeversorgung

Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen e.V. (MDS) ist die als Arbeitgemeinschaft organisierte Vereinigung der Landesverbände der Gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland. Dieser zweite bundesweite MDK-Bericht dient zunächst dem Auftraggeber, den Pflegekassen, die der Hauptvertragspartner der Sozialstationen und Pflegedienste sind. Der Bericht bezieht sich nur auf diese Vertragsbeziehung zwischen Kassen und Pflegediensten. Diese erbringen für die Kassenmitglieder die sogenannten Sachleistungen (s. o.).

Auszüge des Berichts vom 31. August 2007:

[Bearbeiten] Zur ambulanten Pflege …

[Bearbeiten] Zur stationären Pflege …

[Bearbeiten] Berichte der Bundesregierung über die Entwicklung der Pflegeversicherung

Die Bundesregierung hat in jeder Wahlperiode dem Bundestag zu berichten.

Es gibt bisher vier Berichte:

[Bearbeiten] Aktuelles

[Bearbeiten] Quellen

Pressemeldungen dazu:

  1. Artikel darüber, was der scharzgelbe [http://www.pflegestufe.info/rss/2009-iv/2009-10-24.html Koalitionsvertrag] zum Thema Pflege formuliert (24.10.2009).
  2. Forderungen des DGB
  3. Zitat aus dem Artikel Auf der laaangen Bank vom 25.7.2011

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Siehe auch


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