Pflegehilfsmittel

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Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln im Rahmen einer Krankenbehandlung, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.

Nach § 33 SGB V muss ein Hilfsmittel den Erfolg der Krankenbehandlung sichern, oder eine Behinderung ausgleichen. Hinsichtlich des Ausgleichens von Behinderungen genügt es, wenn der Gegenstand die erschwerte Funktion ermöglicht, ersetzt, erleichtert oder ergänzt. Dient ein medizinisch notwendiges Hilfsmittel den individuellen Bedürfnissen der Patienten und wird es nicht allein zu Pflegeerleichterung eingesetzt, so ist dies grundsätzlich verordnungsfähig. Die Leistungspflicht liegt bei der Krankenkasse.


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