Pflegefehler

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Ein Pflegefehler ist ein Tun oder Unterlassen einer Pflegekraft im Rahmen professioneller Pflege, das nicht dem aktuellen Erkenntnisstand der Pflegewissenschaft entspricht. Ein Pflegefehler kann zu einer Schädigung (psychische Belastung, Körperverletzung, Tod) bei der gepflegten Person führen, z. B. Dekubitus (Wundliegen) oder Exsikkose (Austrocknen).[1]


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Haftung

Führt der Pflegefehler zu einer Körperverletzung bei der zu pflegenden Person, so droht der Pflegeperson, dass sie für den Pflegefehler haften muss. Dazu muss nachgewiesen werden, dass der Pflegefehler die Ursache für die Körperverletzung ist. Außerdem muss die Pflegeperson die Körperverletzung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben.

Zur Haftung für den Pflegefehler können daneben auch die Personen oder Stellen herangezogen werden, die für die Auswahl und Beaufsichtigung der Pflegeperson (z. B. Personalführung, Pflegedienstleitung, Stationsleitung) oder für die Organisation der Umstände, unter denen die Pflege durchgeführt wird (Träger der Pflegeeinrichtung, Leitende Person der Einrichtung oder der Abteilung), verantwortlich waren, wenn ihnen ein so genanntes Organisationsverschulden vorgeworfen werden kann.

Die Haftung kann durch strafrechtliche, zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Normen begründet sein. Je nach dem können Haftungsfolgen Geld- oder Freiheitsstrafe, Schadensersatz und Schmerzensgeld oder der Entzug oder die Beschränkung der Erlaubnis zur Ausübung des Pflegeberufs oder des Betreibens einer Pflegeeinrichtung sein.

Das Landgericht München I verurteilte zum Beispiel die Stadt München als Träger eines Krankenhauses zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 15.000 € an eine fast siebzigjährige Patientin[2]. Diese hatte wegen nicht fachgerechter Pflege zwei Druckgeschwüre am Steißbein und ein Druckgeschwüre im Bereich der Kniekehle erlitten. Wegen der Druckgeschwüre musste sich die Patientin weiterer Operationen unterziehen. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger hatte festgestellt, dass die Patientin in dem Krankenhaus nicht nach dem pflegerisch-medizinischen Standard versorgt, nämlich regelmäßig und in Abständen von weniger als drei Stunden umgelagert worden war.

[Bearbeiten] Pflegedokumentation

Wurden die vor und während des Eintritt eines Schadens durchgeführten Pflegehandlungen nicht ausreichend dokumentiert, so müssen die Verantwortlichen im Zivilprozess, um die Haftung abzuwenden, darlegen und beweisen, dass die Pflege nicht fehlerhaft oder der Pflegefehler nicht ursächlich für den Schaden oder der Schaden subjektiv nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war (Beweislastumkehr).

[Bearbeiten] Risiken im Krankenhaus

Eine Auswertung von zahlreichen Studien ergab, dass pro Jahr im Krankenhausbereich mit 5-10% unerwünschter Ereignisse, 2-4% Schäden, 1% Behandlungsfehler und 0,1% Todesfälle, die auf Fehler zurückgehen, zu rechnen ist. Bei jährlich 17 Millionen Krankenhauspatienten entspricht dies 850.000 bis 1,7 Mio unerwünschten Ereignissen, 340.000 Schäden (vermeidbare unerwünschte Ereignisse), 170.000 Behandlungsfehler (mangelnde Sorgfalt) und 17.000 auf vermeidbare unerwünschte Ereignisse zurückzuführende Todesfälle. Der gesamte ambulante Bereich ist darin nicht enthalten. (Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, "Kooperation und Verantwortung", BMG 2007)

[Bearbeiten] Film

[Bearbeiten] Fußnoten

  1. http://de.wikipedia.org/wiki/Pflegefehler
  2. Aktenzeichen 9 O 10239/04, noch nicht rechtskräftig

[Bearbeiten] Siehe auch:

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Weblinks

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