Pflegequalitätssicherungsgesetz

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Das Gesetz zur Qualitätssicherungs und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (kurz: Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - PQsG) vom 9. September 2001 enthält vor allem die Verpflichtung der Anbieter zu einrichtungsinternem Qualitätsmanagement. Durch das Gesetz sollen die Qualität der Pflegeleistungen gesichert und weiterentwickelt und die Verbraucherrechte gestärkt werden. Dazu wurde das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (also das SGB XI) wesentlich geändert und ergänzt. Insbesondere das Elfte Kapitel (Überschrift: Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen) im SGB XI; es umfasst nun die Paragrafen 112 bis 120. Das PQsG trat am 1. Januar 2002 in Kraft. Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz aus 2008 wurde §80a SGB XI gestrichen und §112 ff SGB XI komplett neu gefasst. Die nachfolgenden Kurzkommentierungen beziehen sich auf das alte, heute nicht mehr gültige Recht!

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] SGB XI-Paragraphen

Vorsicht !   Im Folgenden werden Kommentare zu den
einzelnen Paragrafen abgegeben. Es
ist keine inhaltliche Darstellung!

[Bearbeiten] § 80 Qualitätssicherung

Die §§ 80 und 80a SGB XI sind entfallen! Stand 15.12.2008

§ 80 & § 80 a sind weggefallen, geänderte Fassung § 112ff Qualitätsverantwortung

[Bearbeiten] §80a Leistungs und Qualitätsvereinbarungen (LQV)

mit den Leistungs und Qualitätsvereinbarungen (LQV) sollen konkrete Leistungs- und Qualitätsmerkmale zwischen Kostenträger und Leistungserbringer einrichtungsbezogen vereinbart werden

[Bearbeiten] § 112 Grundsätze der Qualitätssicherung

[Bearbeiten] § 113 Leistung- und Qualitätsnachweise (LQN)

Heime müssen im 2-Jahres-Rhythmus Leistungs- und Qualitätsnachweise (LQN) vorlegen, die von unabhängigen Prüfstellen und oder Sachverständigen, die ihrerseits akkreditiert sind, erstellt werden.

[Bearbeiten] § 114 Örtliche Prüfung

der MDK darf auch unangemeldet nachts kommen, und in Wohnungen rein (wenn nötig)


[Bearbeiten] § 115


[Bearbeiten] §117 Kooperation

bessere Kooperation und Informationsfluss zwischen MDK und Heimaufsicht, gemeinsame Prüfungen


[Bearbeiten] Mit dem PQSG angestrebte Ziele

[Bearbeiten] Kritische Betrachtung einzelner Bestimmungen

Die hier wiedergegebene kritische Betrachtung erfordert weitere Bearbeitung zu Text und Auswirkungen des Gesetzes. Prinzipiell kann Kritik an einem Gesetz sowohl von dem Standpunkt des "zu wenig" als auch der Regelung "im Übermaß" aus kommen.

[Bearbeiten] § 80

[Bearbeiten] §80a

[Bearbeiten] § 112

[Bearbeiten] § 113

[Bearbeiten] § 114

[Bearbeiten] § 115


[Bearbeiten] allgemein

"Übernehmt doch gleich unsere Heime:
Ihr bestimmt die Preise, ihr bestimmt die Qualitätniveaus, ihr prüft. Da habt ihr sie!" (Klie)

[Bearbeiten] Heimgesetz § 7

Aber Achtung! In den meisten Bundesländern gilt §7 HeimG nicht mehr, da seit der Föderalismusreform das Heimrecht nun Ländersache ist. Viele Bundesländer (u.a. NRW, Bayern, Brandenburg) haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht und Landesheimgesetze erlassen (mit jeweils unterschiedlichen Namen). Andere sind noch nicht soweit (z.B. Berlin), haben aber ein Landesheimgesetz zumindest im Entwurf vorliegen.

[Bearbeiten] Wünschenswert


[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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