Fixierung
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"Fixierung" ist eine der freiheitsentziehenden Maßnahmen, die im Gegensatz zu der in den Grundrechten garantierten Freiheitsgarantie steht. Das Wort ist eine beschönigende Bezeichnung für "Fesselung".
Eine Fixierung erfüllt den objektiven Straftatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Sie ist strafbar, wenn für die Fixierung kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ein rechtfertigender Grund ist etwa die Einwilligung des Fixierten oder ein Gerichtsbeschluss.
Die Fixierung ist ein Mittel pflegerischer Gewaltausübung, das nicht nur aus den strafrechtlichen Gründen als letztes Mittel mit einer sehr engen Indikation eingesetzt werden darf.
Man unterscheidet verschiedene Formen der Fixierung:
Direkte Fixierung:
- Anbringen von Bettseitenstützen (deshalb gemeinhin Bettgitter genannt)
- Anbringen eines Tischbretts vor einem Stuhl, der das Aufstehen verhindert
- Fixiergurte (SeguFix o.ä.; Drei-, Fünf- oder Neunpunkt-Fixierung) auf einer Liege, einem Bett
- Zwangsjacken
Räumliche Fixierung:
- Einsperren im Zimmer / auf der Station (durch Verschließen)
- Benutzung von Trickschlössern
- Wegnehmen von Gehhilfen, Kleidung, usw...
- Durch z. B. Pflegepersonen am Verlassen der Station hindern
Chemische Fixierung:
- Gabe sedierender Medikamente (aktuell)
- Kontinuierliche Gabe …
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[Bearbeiten] Rechtliche Grundlagen
Eine Fixierung ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, die im Gegensatz zu der im Grundgesetz Artikel 2 , Absatz 2, Satz 2 und Art. 104 Grundgesetz garantierten Freiheitsgarantie steht. "Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden." Jede widerrechtliche Fixierung ist demnach Freiheitsberaubung nach § 239 StGB.
Rechtlich zulässsig ist eine Fixierung nur bei:
- Beschluss durch einen Betreuungsrichter (z. B. auf Grund des Antrags eines Betreuers oder Bevollmächtigten (§ 1906 BGB)
- Einmalig zur Abwendung akuter Gefahren (Notstand oder Notwehr §§ 32,34 StGB) mit schriftlicher, ärztlicher Anordnung (rechtlich sollte davor eine Unterbringung gemäß dem jeweiligen Landesrecht vorgenommen worden sein. Dort sind zeitliche Grenzen genannt. Siehe übernächsten Punkt)
- Mit Einwilligung des Betroffenen, sofern dieser einwilligungsfähig ist.
- Patienten die auf Grundlage des jeweiligen Landesgesetzes für psychisch Kranke (PsychKG) untergebracht sind.
[Bearbeiten] Gründe
Fixierungen sind nur Erlaubnisfähig, wenn das Potential weniger einschränkender Maßnahmen ohne Erfolg blieb. Grundsätzlich, wenn Gefahr für den Klienten selbst (Eigengefährdung) oder andere (Fremdgefährdung) besteht. Z. B., nach einem operativen Eingriff, agressiven Erregungszuständen. Hierbei ist auf eine terminologische Einschränkung zu achten, hinsichtlich der vorhandenen Fixierungsgründe.
Diese können sein:
- vermeiden (weiterer) Fremdaggression gegen Mitpatienten und Angestellten
- vermeiden von Zerstörung von Sachwerten wie Möbel, Stationsinventar und ähnlichem
- evtl. zur Durchsetzung einer bestimmten Klinikordnung (Willensbrechung) -v.a. im forensischen Bereich
- Schutz zur Gesundheitserhaltung (bspw. therapeutischer Massnahmen -wie das Vermeiden vom herausreissen von Kathetern und anderen Zu-& Ableitungen
[Bearbeiten] Vermeidung, das Projekt Redufix
Redufix war ein Projekt zur Reduzierung körpernaher, physikalischer Fixierungen. Im Verlauf des Projekts ReduFix konnte gezeigt werden, dass durch eine ideenreiches Herangehen und den Einsatz verschiedener Interventionsmaßnahmen auf einen Teil von körpernahen Fixierungsmaßnahmen ohne negative Konsequenzen für Heimbewohner verzichtet werden kann. (Siehe Weblinks)
[Bearbeiten] Formen der Fixierung
Fixierung von Patienten mit deren Einwilligung Ein einsichtsfähiger Mensch kann persönlich die Einwilligung zu einer Fixierung geben. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite der Massnahme nach entsprechender ärztlichen Aufklärung erfassen kann. Auf der Grundlage dieser Aufklärung kann er seinen Willen bestimmen lassen. Die Einsichtsfähigkeit ist vom aufklärenden Arzt festzustellen und zusammen mit der Einwilligung zu dokumentieren. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden
Grundsätzlich können Angehörige und Betreuer nicht für den Patienten entscheiden. Bei betreuten Patienten muss die Entscheidung durch das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) getroffen werden (§ 1906 BGB).
Fixierung zur Abwendung akuter Gefahren Bei Fixierungen zur Abwehr akuter Gefahren bilden die §§ 34 und 32 StGB die Grundlage des Handelns.
Notstand und Notwehr. Es muss entweder eine Fremd- oder Eigengefährdung vorliegen.
- Der Patient hat tätlich Patienten oder Personal angegriffen.
- Oder der Patient zeigt Zeichen einer starken Autoagressivität.
Fixierung darf aber nur das letzte Mittel sein, nachdem alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Wenn in einer solchen Notsituation kein Arzt die Fixierung anordnen kann, darf diese, wie von jedem anderen Anwesenden, auch von Pflegepersonal veranlasst werden.
Eine ärztliche Anordnung muss unverzüglich nachgeholt werden. Dabei sind evtl. krankenhausinterne Regularien zu beachten.
Die ärztliche Anordnung muss schriftlich aufgrund einer eigenen Urteilsbildung am Patienten erfolgen. Eine Ferndiagnose durchs Telefon hindurch ist nicht zulässig.
[Bearbeiten] Anordnung
Eine ärztliche Anordnung soll enthalten;
- Welcher Arzt ordnet an?
- Welcher Patient soll fixiert werden?
- Warum soll die Fixierung erfolgen?
- Wie lange soll die Fixierung andauern?
- Welche Art soll die Fixierung sein?
Ob eine richterliche Genehmigung eingeholt werden soll, prüft der Arzt. Diese in die Wege zu leiten ebenfalls. Wenn die Unterrichtung, obwohl notwendig, unterlassen wird, ist es Aufgabe des Pflegepersonals darauf hinzuweisen (Hilfestellung bei Freiheitsberaubung).
[Bearbeiten] Dokumentation
Die Dokumentation bei Fixierungen ist aus beweisrechtlichen Gründen von größter Wichtigkeit. Diese sollte sowohl in der Pflegedokumentation erfolgen und falls gegeben auch auf einem eigenen Fixierungsprotokoll.
Es soll dokumentiert werden:
- welcher Patient fixiert wurde
- welcher Arzt die Fixierung anordnete
- wer fixierte mit welcher Art
- von wann bis wann fixiert wurde
- welche besonderen Massnahmen während der Fixierung ergriffen wurde
- wann der Patient während der Fixierungsdauer beobachtet wurde
- warum der Patient evtl. nicht fixiert wurde
Während der Fixierung muss ein Überwachungsbogen geführt werden. Der Arzt soll die Art der Überwachungsmaßnahmen und den Zeitraum dafür festlegen.
[Bearbeiten] Überwachung
Da es bei Fixierungen zu tödlichen Unfällen kommen kann, muss ein fixierter Patient regelmäßig überwacht werden.
Ob eine Sitzwache nötig ist oder eine regelmäßige Kontrolle ausreicht, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Regelmässige Kontrollen haben nach der herrschenden Rechtsmeinung ca. alle 15 Minuten zu erfolgen. Die Kontrollen sind in einen Überwachungsbogen (Fixierprotokoll) einzutragen.
[Bearbeiten] Literatur
Bücher:
- Birgit Hoffmann, Thomas Klie (Herausgeber): Freiheitsentziehende Maßnahmen: Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen in Betreuungsrecht und -praxis. 204 Seiten. Müller Jur.Vlg.C.F.; 2004. ISBN 3811431064
- Friedhelm Henke: "Fixierungen in der Pflege - Rechtliche Aspekte und praktischer Umgang mit Fixiergurten, Kohlhammer, Stuttgart 2006 ISBN 3-17018771-6 Reihe Pflegekompakt (163 Seiten). Leseproben unter: www.Menschenpflege.de
- Höfert, Rolf: Pflegethema: Spannungsfeld Recht. Georg Thieme Verlag, 1998
- Stephan Kreuels: Die Fixierung von A–Z. Ein Stationsleitfaden
Beiträge:
- Großkopf, Volker: Die Fixierung des Patienten- Pflegezeitschrift 09/94 S:500-501
- Schäfer, Angelika: Freiheit, die ich meine- in: Altenpflege 07/98, S:36-39
- Klie, Thomas: Hinter Gittern - in: Altenpflege 07/98, S:37-39
- Böhm, Cornelia et al.: Die Fixierung von Patienten- in: Schwester/Pfleger 04/99 S:330-335
[Bearbeiten] Weblinks
- Online-Lexikon Betreuungsrecht - Stichpunkt "unterbringungsähnliche Maßnahme"
- EFH Freiburg zur Reduktion von Fixierungen (Symposiums-Beiträge, Tagungsbericht, 2008)
- Online-Lexikon Betreuungsrecht, Stichwort unterbringungsähnliche Maßnahmen
- Friedhelm Henke, Beitrag: Fixierungen in der Pflege (carelounge.de)
- Leitfaden des Bayr. Sozialministeriums zum verantwortlichen Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen in der Pflege
- Info der Stadt München zu unterbringungsähnlichen Maßnahmen (PDF)
- Redufix – Ein Projekt zur Reduktion körpernaher Fixierung (Laufzeit Mai 2004 bis April 2006, es wurde gefördert vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)