Fixierung

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"Fixierung" ist eine der freiheitsentziehenden Maßnahmen, die im Gegensatz zu der in den Grundrechten garantierten Freiheitsgarantie steht. Das Wort ist eine beschönigende Bezeichnung für "Fesselung".

Eine Fixierung erfüllt den objektiven Straftatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB. Sie ist strafbar, wenn für die Fixierung kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ein rechtfertigender Grund ist etwa die Einwilligung des Fixierten oder ein Gerichtsbeschluss.

Die Fixierung ist ein Mittel pflegerischer Gewaltausübung, das nicht nur aus den strafrechtlichen Gründen als letztes Mittel mit einer sehr engen Indikation eingesetzt werden darf.

Man unterscheidet verschiedene Formen der Fixierung:

Direkte Fixierung:

Räumliche Fixierung:

Chemische Fixierung:

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtliche Grundlagen

Eine Fixierung ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, die im Gegensatz zu der im Grundgesetz Artikel 2 , Absatz 2, Satz 2 und Art. 104 Grundgesetz garantierten Freiheitsgarantie steht. "Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In dieses Recht darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden." Jede widerrechtliche Fixierung ist demnach Freiheitsberaubung nach § 239 StGB.

Rechtlich zulässsig ist eine Fixierung nur bei:

[Bearbeiten] Gründe

Fixierungen sind nur Erlaubnisfähig, wenn das Potential weniger einschränkender Maßnahmen ohne Erfolg blieb. Grundsätzlich, wenn Gefahr für den Klienten selbst (Eigengefährdung) oder andere (Fremdgefährdung) besteht. Z. B., nach einem operativen Eingriff, agressiven Erregungszuständen. Hierbei ist auf eine terminologische Einschränkung zu achten, hinsichtlich der vorhandenen Fixierungsgründe.

Diese können sein:

[Bearbeiten] Vermeidung, das Projekt Redufix

Redufix war ein Projekt zur Reduzierung körpernaher, physikalischer Fixierungen. Im Verlauf des Projekts ReduFix konnte gezeigt werden, dass durch eine ideenreiches Herangehen und den Einsatz verschiedener Interventionsmaßnahmen auf einen Teil von körpernahen Fixierungsmaßnahmen ohne negative Konsequenzen für Heimbewohner verzichtet werden kann. (Siehe Weblinks)

[Bearbeiten] Formen der Fixierung

Fixierung von Patienten mit deren Einwilligung Ein einsichtsfähiger Mensch kann persönlich die Einwilligung zu einer Fixierung geben. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite der Massnahme nach entsprechender ärztlichen Aufklärung erfassen kann. Auf der Grundlage dieser Aufklärung kann er seinen Willen bestimmen lassen. Die Einsichtsfähigkeit ist vom aufklärenden Arzt festzustellen und zusammen mit der Einwilligung zu dokumentieren. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden

Grundsätzlich können Angehörige und Betreuer nicht für den Patienten entscheiden. Bei betreuten Patienten muss die Entscheidung durch das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) getroffen werden (§ 1906 BGB).

Fixierung zur Abwendung akuter Gefahren Bei Fixierungen zur Abwehr akuter Gefahren bilden die §§ 34 und 32 StGB die Grundlage des Handelns.

Notstand und Notwehr. Es muss entweder eine Fremd- oder Eigengefährdung vorliegen.

Fixierung darf aber nur das letzte Mittel sein, nachdem alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Wenn in einer solchen Notsituation kein Arzt die Fixierung anordnen kann, darf diese, wie von jedem anderen Anwesenden, auch von Pflegepersonal veranlasst werden.

Eine ärztliche Anordnung muss unverzüglich nachgeholt werden. Dabei sind evtl. krankenhausinterne Regularien zu beachten.

Die ärztliche Anordnung muss schriftlich aufgrund einer eigenen Urteilsbildung am Patienten erfolgen. Eine Ferndiagnose durchs Telefon hindurch ist nicht zulässig.

[Bearbeiten] Anordnung

Eine ärztliche Anordnung soll enthalten;

Ob eine richterliche Genehmigung eingeholt werden soll, prüft der Arzt. Diese in die Wege zu leiten ebenfalls. Wenn die Unterrichtung, obwohl notwendig, unterlassen wird, ist es Aufgabe des Pflegepersonals darauf hinzuweisen (Hilfestellung bei Freiheitsberaubung).

[Bearbeiten] Dokumentation

Die Dokumentation bei Fixierungen ist aus beweisrechtlichen Gründen von größter Wichtigkeit. Diese sollte sowohl in der Pflegedokumentation erfolgen und falls gegeben auch auf einem eigenen Fixierungsprotokoll.

Es soll dokumentiert werden:

Während der Fixierung muss ein Überwachungsbogen geführt werden. Der Arzt soll die Art der Überwachungsmaßnahmen und den Zeitraum dafür festlegen.

[Bearbeiten] Überwachung

Da es bei Fixierungen zu tödlichen Unfällen kommen kann, muss ein fixierter Patient regelmäßig überwacht werden.

Ob eine Sitzwache nötig ist oder eine regelmäßige Kontrolle ausreicht, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Regelmässige Kontrollen haben nach der herrschenden Rechtsmeinung ca. alle 15 Minuten zu erfolgen. Die Kontrollen sind in einen Überwachungsbogen (Fixierprotokoll) einzutragen.

[Bearbeiten] Literatur

Bücher:

Beiträge:

[Bearbeiten] Weblinks

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