Fachkraft zur Leitung einer Pflege- und Funktionseinheit

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Die Fachkraft zur Leitung einer Pflege- und Funktionseinheit wurde früher Stationsleitung, Stationsschwester oder Wohnbereichsleitung oder - im ambulanten Bereich Einsatzleitung- genannt. Als Abteilungsleitung ist sie für die pflegerische Koordination mehrerer Stationen einer Klinik oder Wohnbereiche eines Heims zuständig (und evtl. Mitglied der Pflegedienstleitung, die dann aus mehreren Personen besteht).

Ob sich der neue Begriff durchsetzt, ist noch nicht zu erkennen (Stand 2005).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Ziele

Sie/Er arbeitet in der Pflege mit und hat Führungsaufgaben für staatlich geprüfte und angelernte Pflegekräfte (untere Ebene der Personalführung). Die (Stations-)Leitung ist für Bewohner und Pflegepersonal die erste Anlaufstelle. Damit repräsentiert sie im Alltag die jeweilige Institution.

In dem zentralen Fach Organisation und Führung mit Übungen zur Praxis erwerben die WeiterbildungsteilnehmerInnen vor allem die fachlichen und personalen Fähigkeiten zur Leitung einer Pflege- bzw. Funktionseinheit bzw. zur Pflegedienstleitung einer ambulanten Einrichtung.

Sie sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern motivieren und die Zusammenarbeit optimieren. In exemplarischen Übungen zu Kooperation und Gesprächsführung erlernen sie Zielbildungsprozesse zu initiieren und Gesprächssituationen zu erproben. Unterschiedliche Interessenlagen von Klienten, Angehörigen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können dadurch besser verstanden und bewertet werden.

Der Erwerb von Kenntnissen in Aufbauorganisation und Organisationsentwicklung zeigt modellhaft die zentrale Bedeutung von Organisationsverfahren in modernen sozialen Einrichtungen. Planung, Kontrolle und Dokumentation als Merkmale der Ablauforganisation werden sowohl theoretisch erlernt als auch in praktischen Übungen z. B. im Praktikum vertieft.

Zu den anderen Fächern: Die WeiterbildungsteilnehmerInnen der Lehrgänge "Fachkraft zur Leitung einer Pflege- und Funktionseinheit" lernen u. a., dass Pflegewissenschaft praktische Orientierung bietet und in schwierigen Situationen des Alltags hilfreich sein kann. Persönliches Überdenken der eigenen Berufstätigkeit und die Veränderungen des Berufsalltags erfordern immer wieder ein hohes Maß an Flexibilität. Sie erkennen, daß die Praxisfelder Pflege und Wissenschaft eng verbunden sind d. h. es gibt keine sichere Pflegepraxis ohne Wissen und Kenntnisse.

Die Auseinandersetzung mit Pflegetheorien, Pflegemodellen und Pflegeforschungs-Ergebnissen leisten dazu einen Beitrag.

Erwachsenenbildung bezieht die Berufserfahrung der WeiterbildungsteilnehmerInnen der Fachschule für Altenpflege mit ein. Somit ist eine offene, handlungsorientierte und fächerverbindende Unterrichtsgestaltung dem Lehrplan angemessen.

Die Ziele und Inhalte des Lehrplans Rechtskunde bauen auf den rechtskundlichen Vorkenntnissen der Pflegekräfte auf und vertiefen die Kenntnisse. Als Anweisende und zugleich sehr oft selbst Ausführende haftet die Stationsleitung zivil- und strafrechtlich. Genaue Kenntnisse von Straftatbeständen und zivilrechtlichen Vorschriften, besonders beim Delegieren von Tätigkeiten, ermöglichen ihr/ihm ein verantwortungsbewußtes Führen.

( * WeiterbildungsteilnehmerInnen sind hier jeweils staatl. geprüfe PflegerInnen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung)

[Bearbeiten] Aufgaben sind:

[Bearbeiten] Globale Zielvorgabe

[Bearbeiten] Über- und Nachordnung

Die Wohnbereichsleitungen / Stationsleitungen / Fachkräfte zur Leitung einer Funktionseinheit sind der PDL im Rahmen der Organisationsstruktur der Einrichtung hierarchisch nachgeordnet. Ihnen selbst sind alle Pflegemitarbeiterinnen des jeweiligen Bereichs nachgeordnet. Sie/Er wird vertreten von Wohnbereichsleitungen anderer Wohnbereiche nach Absprache bzw. durch die ständige Stellvertretung.

Ob Teile oder alle hauswirtschaftlich Tätigen in dem Bereich von der Fachkraft (usw.) geleitet werden, ist unterschiedlich.

[Bearbeiten] Allgemeine Anforderungen an die jeweilige Stelleninhaber/-in

[Bearbeiten] Punkte in der Stellenbeschreibung

Generelll sind ihre Aufgaben als direkte Vorgesetzte (-er) die Arbeitsorganisation der Arbeitsabläufe und die Überprüfung der Pflege ihres Teams (z. B. anhand von Pflegestandards oder Dienstanweisungen). Die Aufzählung der Aufgaben in vielen Stellenbeschreibungen ist sehr oft pauschal oder umfasst im Einzelnen ohne vollständig zu sein:

[Bearbeiten] Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Zum Beispiel der Aufbau der Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 28. Mai 1996 V/1-6626.35/2 für die zweijährige Fachschule für Altenpflege, Schwerpunkt Leitung einer Pflege- und Funktionseinheit, in Teilzeitform

Vermutlich ähneln andere Weiterbildungs- und Prüfungsverordnungen dieser sehr stark.

[Bearbeiten] Einzelbestimmungen der PO

(1) Die Ausbildung dauert zwei Schuljahre in Teilzeitform.
(2) Während der Ausbildung haben die insgesamt mindestens 400 Stunden ausbildungsbezogene Praxis in einer im Einvernehmen mit der Schule festgelegten Einrichtung abzuleisten.

usw.

(1) Zum Ende des ersten Jahres erstellen die Auszubildenden eine schriftliche Hausarbeit, deren Thema von der Schule festgelegt wird. Die Note wird mit den Leistungen des Faches Organisation und Führung mit Übungen verrechnet und zählt wie zwei Klassenarbeiten. (2) Die Auszubildenden haben die schriftliche Ausarbeitung selbständig anzufertigen und dies schriftlich zu versichern. (3) Die Hausarbeit wird von einem vom Schulleiter bestimmten Lehrer korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden.


Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einem mündlichen Teil und der Facharbeit.



1. Berufs- und Arbeitspädagogik - Arbeitszeit 120 Minuten
2. Gerontopsychiatrie - Arbeitszeit 120 Minuten
3. Organisation und Führung mit Übungen - Arbeitszeit 180 Minuten

(1) Die Facharbeit ist im Fach Organisation und Führung mit Übungen anzufertigen. In ihr soll der Auszubildende anhand eines Fallbeispiels die erworbenen Kenntnisse berufsbezogen umsetzen.

(2) Die Themen für die Facharbeit werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne auf Vorschlag der Auszubildenen von der Schule in Absprache mit der Einrichtung spätestens sechs Monate vor Ende der Ausbildung festgelegt. Nach Bekanntgabe des Themas an die Auszubildenden beträgt die Bearbeitungszeit mindestens drei Monate.

….


(I) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie soll in der Regel 10 bis 15 Minuten je Auszubildender und Fach dauern.

(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- und Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Auszubildende zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Pflichtfächer erstrecken. Jeder Auszubildende muß im Fach Rechtskunde geprüft werden; diese Prüfung dauert in der Regel ca. 20 Minuten


(4) Aufgrund der Anmeldenoten und gegebenenfalls der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob und gegebenenfalls in welchen weiteren Fächern der Auszubildende mündlich zu prüfen ist. Jeder Auszubildende soll in nicht mehr als drei Fächern geprüft werden.




…..

...... gilt ab dem Schuljahr l996/97. Wurde zum Teil geändert 2003.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur


Andere siehe auch: Pflegelehrbuch

[Bearbeiten] Weblinks

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