Kurzzeitpflege

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Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Pflege und Betreuung einer pflegebedürftien Person in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr. Es handelt sich dabei um eine Leistung der Pflegeversicherung oder des Sozialhilfeträgers (§ 42 SGB XI, § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Sie ermöglicht pflegenden Angehörigen eine zeitliche begrenzte Entlastung oder bereitet einen pflegebedürftigen Menschen nach dem Klinikaufenthalt auf die Rückkehr in den eigenen Haushalt vor.


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Ziele

Die Kurzzeitpflege soll

[Bearbeiten] Voraussetzung

Spezielle Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzzeitpflege ist, dass

[Bearbeiten] Leistungsumfang

Die Pflegeversicherung erbringt Kurzzeitpflege für höchstens 28 Tage und bis zu einem Wert von 1.510 Euro je Kalenderjahr. Der Höchstbetrag ist unabhängig davon, in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingestuft ist. Die Kurzzeitpflege umfasst Grundpflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung. Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten ("Hotelkosten") sind nicht inbegriffen.

Während der Kurzzeitpflege wird die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für die ehrenamtliche Pflegeperson unterbrochen.

[Bearbeiten] Abgrenzung zu anderen Pflegeleistungen

[Bearbeiten] Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)

Die Verhinderungspflege ist im Unterschied zur Kurzzeitpflege eine häusliche (also keine stationäre) Pflege bei krankheits-, urlaubs- oder sonstig bedingter Verhinderung der Pflegeperson. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können kombiniert werden. Der Pflegebedürftige kann etwa zunächst Kurzzeitpflege erhalten und nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs durch Zeitablauf oder durch das schon vorherige Erreichen der finanziellen Leistungsgrenze in der Kurzzeitpflegeeinrichtung verbleiben. Es werden dann von der Pflegekasse jedoch nur noch die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen, dagegen nicht mehr die Kosten für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung.

[Bearbeiten] Tages- oder Nachtpflege (§ 41 SGB XI)

Die Tages- oder Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflege, bei welcher der Pflegebedürftige nur einen Teil des Tages (während des Tages oder während der Nacht) stationär gepflegt wird, wohingegen er in der übrigen Zeit häusliche Pflege erhält. Die Leistungsdauer der teilstationären Pflege ist nicht begrenzt.

[Bearbeiten] Vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI)

Von der Vollstationären Pflege als Leistungsart der Pflegeversicherung unterscheidet sich die ebenfalls vollstationär erbrachte Kurzzeitpflege durch die Begrenzung auf vier Wochen pro Kalenderjahr.

[Bearbeiten] Pflegeeinrichtungen

Kurzzeitpflege wird in unterschiedlichen Einrichtungen angeboten:



[Bearbeiten] Nutzung =

Von den rund 1,6 Millionen Angehörigen, die zu Hause pflegen, hätten 2020 nur in rund 16 500 Fällen genutzt. Offenbar müssten die Angehörigen besser informiert und die Angebote attraktiver gestaltet werden. Dazu machen die Experten von CDU und CSU Vorschläge.[1]

[Bearbeiten] Siehe auch

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