Kunstfehler
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Von einem ärztlichen Kunstfehler spricht man, wenn ein Arzt einen Patienten gegen die Regeln der ärztlichen Kunst (lat.: lege artis, engl.: state of the art) behandelt hat, das heißt, wenn der Arzt bei der Behandlung gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat. Das kann auch das Unterlassen einer medizinisch vorgesehenen Vorgehensweise, ein Diagnose- oder Kontrollversäumnis oder die Verletzung der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung des Patienten sein.
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[Bearbeiten] Haftung
Führt der Kunstfehler (die Juristen sprechen von einem Behandlungsfehler) bei dem Patienten zu einem Schaden, so haftet der Arzt zivilrechtlich gegenüber dem Patienten auf Schadensersatz. Bei Körperschäden kann der Patient auch Schmerzensgeld verlangen. Ist der Schaden ein Körperschaden oder führt der Behandlungsfehler gar zum Tod des Patienten, so liegt auch der Straftatbestand der Körperverletzung bzw. ein Tötungsdelikt (Körperverletzung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung) vor.
Unter Umständen kommt auch die Haftung der Institution in Betracht, in dessen Rahmen der Arzt behandelt hat, zum Beispiel der Krankenhausträger.
Ist ein Patient der Ansicht, dass er durch einen Behandlungsfehler geschädigt wurde, kann er sich an die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärztekammern wenden. Liegen Anhaltspunkte für einen Behandlungsfehler vor, erstellen diese Stellen ein für den Patienten kostenloses Gutachten.
[Bearbeiten] Risiken im Krankenhaus
Eine Auswertung von zahlreichen Studien ergab, dass pro Jahr im Krankenhausbereich mit 5-10% unerwünschter Ereignisse, 2-4% Schäden, 1% Behandlungsfehler und 0,1% Todesfälle, die auf Fehler zurückgehen, zu rechnen ist. Bei jährlich 17 Millionen Krankenhauspatienten entspricht dies 850.000 bis 1,7 Mio unerwünschten Ereignissen, 340.000 Schäden (vermeidbare unerwünschte Ereignisse), 170.000 Behandlungsfehler (mangelnde Sorgfalt) und 17.000 auf vermeidbare unerwünschte Ereignisse zurückzuführende Todesfälle. Der gesamte ambulante Bereich ist darin nicht enthalten. (Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, "Kooperation und Verantwortung", BMG 2007)
[Bearbeiten] Siehe auch
Möglicherweise Beispiele:
- Prozess gegen den Chefarzt der St. Antonius-Klinik, Wegberg (NRW), 2009
[Bearbeiten] Literatur
- Martin Lindner: Irren ist ärztlich. Bild der Wissenschaft 2/2004, S. 18 - 23 (2004), ISSN 0006-2375
- Stefanie Bachstein "Du hättest leben können" 2002 Lübbe GmbH & Co. KG ISBN 978-3-404-61480-6