Krankenhaussozialdienst

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Der Sozialdienst im Krankenhaus ist eine Form der Sozialarbeit, in der Patienten über Leistungen verschiedener Unterstützungsangebote informiert und bei deren Inanspruchnahme auf Wunsch begleitet werden. Oft geht es auch um Formen und Kosten der weiteren ambulanten oder stationären Versorgung. Ein Schwerpunkt ist die Beratung.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Aufgaben des Krankenhaussozialdienstes

  1. Wiedereingliederung älterer Patienten in den eigenen Haushalt
    • Beratung / Vermittlung ambulanter Krankenpflege
    • Beratung / Beantragung und Vermittlung sozialer Hilfsdienste (Haushaltshilfen, Essen auf Rädern, Hausnotruf, Krankengymnastik)
  2. Heimangelegenheiten
    • Beratung bei Pflegeheim, Tagespflege, Kurzzeitpflege, betreutes Wohnen
    • Antrag auf Unterbringung in Alten- und Pflegeheimen
  3. Beratung in Konfliktsituationen
  4. Beratung und Vermittlung von Rehabilitationsmaßnahmen
    • Anschlußheilbehandlungen (AHB)
    • AHB nach Krebserkrankungen
    • Rehabilitationsmaßnahmen in Spezialkliniken
    • Logopädische Behandlungen, Koronarsport, Selbsthilfegruppen
  5. Beratung und Beantragung von wirtschaftlicher Hilfen
    • Schwerbehinderten Antrag
    • Pflegegeld
    • Sozialhilfe/ Wohngeld
    • Versicherungs-,sozial- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten (z.B. Beratung zu den Themen Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung)
    • Zuwendungen der Deutschen Krebshilfe
  6. sonstige Maßnahmen und Hilfen
    • Vermittlung Allgemeiner Sozialdienst / sozial-psychiatrischer Dienst / Ordnungsamt
    • Wohnungssuche/ Kleidung / Geld
    • Obdachlosigkeit
    • Hospiz

[Bearbeiten] Zielsetzung des Krankenhaus-Sozialdienstes

[Bearbeiten] Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen der Sozialarbeit im Krankenhaus sind geregelt in:

Z. B. Im Krankenhaus-Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KHG NW) heißt es u.a.:

Der soziale Dienst hat die Aufgabe, die ärztliche und pflegerische Versorgung der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus zu ergänzen, sie in sozialen Fragen zu beraten, und Hilfen nach den Sozialgesetzbüchern V und XI (SGB V und SGB XI), die sich an die Entlassung aus dem Krankenhaus anschließen, insbesondere Rehabilitationsmaßnahmen und Maßnahmen der Übergangs- und Anschlußpflege zu vermitteln.

Die Krankenkassen und die Krankenhausträger sollen zweiseitige Verträge über die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus schließen (§ 112 Abs. 2 Nr. 4 SGB V). Für diese Verträge sollen wiederum die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger eine Rahmenempfehlung herausgeben (§ 112 Abs. 5 SGB V).

Es sind im Besonderen zu regeln:

[Bearbeiten] Weblinks

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