Heimpersonalverordnung

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Aufgrund des Heimgesetzes wurden vier Verordnungen zum Schutz der Heimbewohner erlassen. Eine davon ist die Heimpersonalverordnung. Da das Heimrecht in der Zwischenzeit in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen ist, gilt die Heimpersonalverordnung (wie auch das Heimgesetz selbst) nur noch in den Ländern, die von ihrer Gesetzgebungskompetenz (bisher) keinen Gebrauch gemacht haben. Das sind Hessen, Sachsen und Thüringen.

Die Heimpersonalverordnung (HeimPersV) gilt seit dem 1. Oktober 1993 und regelt im Kern drei Dinge:

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Inhaltsübersicht

Einleitung und § 1
§ 2 Eignung des Heimleiters
§ 3 Persönliche Ausschlußgründe
§ 4 Eignung der Beschäftigten
§ 5 Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten
§ 6 Fachkräfte
§ 7 Heime für behinderte Volljährige
§ 8 Fort- und Weiterbildung
§§ 9 -11 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen, Befreiungen
Schlußbestimmungen (§§ 12 u. 13)

[Bearbeiten] Einzelbestimmungen

[Bearbeiten] Einleitung und Ziele

"Auf Grund des § 3 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763) in Verbindung mit II. des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet das Bundesministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau" die folgenden Mindestanforderungen an das Personal in Pflegeheimen (sowohl für Jugendliche wie für Erwachsene).

"Mindestanforderung" heißt auch, dass es Heimen erlaubt ist, bessere Personalqualifikationen von sich aus oder in Vereinbarung mit Kostenträgern anzubieten.

[Bearbeiten] Paragraf 5 – die Fachkraftquote

In Paragraf 5 wird die so genannte Fachkraftquote geregelt. Das Wort selbst taucht hier nicht auf. Die Konsequenzen des § 5 sind aber unzweideutig. Die Bestimmung in der Heimpersonalverordnung lautet: "§ 5 Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten

(1) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muß mindestens einer, bei mehr als 20 nicht pflegebedürftigen Bewohnern oder mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnern mindestens jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein. In Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern muß auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein."

[Bearbeiten] Paragraf 6

Die Heimpersonalverordnung stellt auch klar, dass "Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegerhelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Hilfskräfte keine Fachkräfte im Sinne der Verordnung" sind.

[Bearbeiten] Weblinks

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