Grund- und Behandlungspflege
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Die Begriffe Grundpflege (auch: allgemeine oder direkte Pflege) und Behandlungspflege (auch: spezielle Pflege) werden vom Sozialrecht und in der Pflegetheorie unterschiedlich definiert. Die Grundpflege umfasst in erster Linie die pflegerischen Maßnahmen zur Unterstützung der Aktivitäten des täglichen Lebens. Die Behandlungspflege im rechtlichen Sinne beinhaltet die an Pflegekräfte delegierten ärztlichen Behandlungsmaßnahmen, aus pflegewissenschaftlicher Sicht die Mitwirkung bei ärztlicher Diagnostik und Therapie.
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[Bearbeiten] Entstehung der Begriffe
Die Ursprünge dieser Begriffe liegen möglicherweise in der Verwendung zu Anfang der 1950er Jahre, als das Deutsche Krankenhausinstitut in Düsseldorf den Bericht einer angelsächsischen Studie zur Arbeit von Krankenschwestern auf Krankenhausstationen ins Deutsche übersetzen ließ (DKI 1954: Schwesternarbeit auf der Station). Die Übersetzungsgruppe um die Ärztin Margarete Steinbrück bestand unter anderen aus einem Theologen und dem Krankenhausökonomen Siegfried Eichhorn; Pflegekräfte waren in dieser Übersetzungsgruppe nicht vertreten. Im englischen Original wurden die patientennahen Tätigkeiten mit basic nursing und technical nursing umschrieben. Ins Deutsche wurden sie sehr oberflächlich und ohne literaturgestützte Diskussion in Grundpflege und Behandlungspflege übersetzt.
1967 griff Eichhorn in seinem Lehrbuch der Krankenhausbetriebslehre die Begriffe Grund- und Behandlungspflege auf. Eichhorns Darlegungen über die damals entwickelte und bis heute übliche Auffassung von Grundpflege und Behandlungspflege ist aufschlussreich für Verständnis und Wertschätzung pflegerischer Arbeit - aus betriebswirtschaftlicher Sicht. Das steht allerdings im Widerspruch zum heutigen beruflichen Selbstverständnis von Pflege (s. u.).
[Bearbeiten] Verwendung der Begriffe
Die Begriffe Grundpflege und Behandlungspflege werden immer noch als das strukturgebende Moment zur Einordnung oder Unterteilung pflegerischer Tätigkeiten herangezogen und bildeten überdies den Wertmaßstab für den Einsatz wenig qualifizierter Pflegekräfte einerseits und dreijährig ausgebildeter Pflegekräfte andererseits, ohne dass dabei die Auswirkungen so verstandener Managementgrundsätze auf die Empfänger solcher Pflege sowie die Konsequenzen für die Pflegenden selbst hinreichend mitbedacht werden.
Die Unterscheidung in Grund- und Behandlungspflege als Aufgaben- und Verantwortungsbereiche hält einer kritischen Überprüfung nicht stand und ist aus pflegewissenschaftlicher Sicht falsch.[1]
[Bearbeiten] Verwendung der Begriffe im Sozialrecht
Grund- und Behandlungspflege sind Bestandteile sowohl der häuslichen Krankenpflege als Leistung der Krankenversicherung als auch der stationären Pflege als Leistung der Pflegeversicherung. Soweit bei stationärer Pflege ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht, ist diese Leistung vorangig. Zur Pflegesachleistung der Pflegeversicherung im häuslichen Bereich gehört nur die Grundpflege, nicht jedoch die Behandlungspflege. Neben der Pflegesachleistung kann Behandlungspflege in Form der häuslichen Krankenpflege in Betracht kommen.
[Bearbeiten] Grundpflege (nach Sozialrecht)
Die Pflegeversicherung definiert Grundpflege in § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 SGB XI als
- Hilfestellung bei den zur Grundversorgung gehörenden gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in den Bereichen Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung), Ernährung (mundgerechtes Zubereiten oder die Nahrungsaufnahme) und Mobilität (selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung).
Nach dem Ausmaß und dem Umfang des Hilfebedarfs in diesen Bereichen wird der Grad der Pflegebedürftigkeit in Pflegestufen festgelegt.
[Bearbeiten] Behandlungspflege (nach Sozialrecht)
Das SGB V verwendet zwar die Begriffe Grund- und Behandlungspflege, enthält selbst aber keine Definition.[2]
Behandlungspflege umfasst nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung die
- krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen, das heißt alle Pflegemaßnahmen, die nur durch eine bestimmte Krankheit verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden.[3]
Diese Definition wird von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für die häusliche Krankenpflege aufgegriffen. Danach gehören zur verordnungsfähigen häuslichen Krankenpflege, die neben der Behandlungspflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen kann, als Behandlungspflege
- Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die dazu dienen, Krankheiten zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und die üblicherweise an Pflegefachkräfte/Pflegekräfte delegiert werden können.
Von der Behandlungspflege wird unterschieden die Grundpflege als Hilfe bei den
- Grundverrichtungen des täglichen Lebens
und die hauswirtschaftliche Versorgungen als
- Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der grundlegenden Anforderungen einer eigenständigen Haushaltsführung allgemein notwendig sind.[4]
Eine genaue Auflistung der einzelnen Tätigkeiten und ihre Zuordnung zu der jeweiligen Versorgungsform findet sich im Anhang der Richtlinien. Danach werden auch Prophylaxemaßnahmen der Grundpflege zugeordnet. Einige behandlungspflegerische Tätigkeiten erfordern den Nachweis einer speziellen Weiterbildung.
Der Geltungsbereich dieser Richtlinien umfasst die ambulante und (teil-)stationäre Versorgung im häuslichen Bereich und in Pflegeeinrichtungen nach SGB XI. Die Pflege im Krankenhaus ist davon ausgenommen.
Haftungsrechtlich ist zu beachten, dass der Arzt dabei die Anordnungs- und die Pflegekraft die Übernahmeverantwortung trägt. Die Delegation ärztlicher Tätigkeiten ist im häuslichen Bereich schwieriger durchzuführen, da die geforderte ärztliche Überwachung dort in der Regel kaum umgesetzt werden kann. Auch das Weisungsrecht des Arztes ist eingeschränkt, denn eine Pflegekraft ist innerhalb einer Pflegeeinrichtung dem direkten Fachvorgesetzten weisungsgebunden.
[Bearbeiten] Verwendung der Begriffe in der Pflege
In der Pflegewissenschaft sind die Begriffe Grund- und Beahandlungspflege nicht akzeptiert. Die meisten Pflegemodelle wenden sich gegen die rein handwerkliche Betrachtung von Pflege und beziehen mehr als die Versorgung körperlicher Grundbedürfnisse in ihre Konzepte mit ein. Außerdem ist aus pflegerischer Sicht eine genaue Abgrenzung der beiden Begriffe kaum möglich, denn auch pflegerische Interventionen können eine präventive oder therapeutische Wirkung erzielen. Daher bilden die folgenden Erläuterungen nach Eichhorn nur eine überholte Sichtweise ab, die sich aber im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt hat und an die sich die Sozialgesetzgebung anlehnt.
[Bearbeiten] Grundpflege (nach Eichhorn)
Grundpflege bedeutet nach Eichhorns Auslegung eine Versorgung im Sinne von "Gepflegt-Werden" der Patienten und wird als Grundanforderung unabhängig von der zugrunde liegenden Erkrankung angesehen, die sowohl vom Tätigkeitsumfang als auch vom Zeitaufwand für alle Patienten gleich ist. Eichhorn ist der Meinung, diese Grundpflege könne bei Personalengpässen und Arbeitsgipfeln zugunsten einer reibungslos ablaufenden Therapie bzw. Behandlungspflege vernachlässigt werden.
Unter Grundpflege subsumiert Eichhorn alle körperbezogenen Tätigkeiten wie Hilfestellung bei der Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Ausscheidung und Mobilisation. Die eher schematisierende Betrachtungsweise von Grundpflege legt seinem Gedankengang weiter folgend den Schluss nahe, dass diese schneller und leichter zu erlernen sei. Für die Pflegepraxis bedeutet dies faktisch eine Abwertung der Grundpflege, die sich in ihrer Zuweisung zumeist an unerfahrene Pflegende oder ungelernte Aushilfen widerspiegelt.
[Bearbeiten] Behandlungspflege (nach Eichhorn)
Der Behandlungspflege ordnet Eichhorn alle Tätigkeiten zu, die sich als medizinisch-diagnostische und therapeutische Hilfestellung der Pflege einseitig an die Medizin umschreiben lassen, wie Blutentnahmen, Injektionen, Medikamentengaben, Vitalzeichenkontrollen, etc. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten unterstellt Eichhorn breit angelegtes medizinisches Wissen. Er übersieht jedoch die Tatsache, dass es sich hierbei eher um fraktioniertes ärztliches Halbwissen handelt. Es ist ausreichnend, für diesen Tätigkeitsbereich lediglich über Grundkenntnisse zu verfügen, die die Zuarbeit für medizinische Belange sichern sollen, aber nicht als Basis für eigenständig zu treffende Entscheidungen der Pflegenden gedacht sind.
Folgerichtig sind behandlungspflegerische Tätigkeiten ärztlicher Weisungsbefugnis untergeordnet, erhalten aber dennoch aufgrund ihres überwiegend technischen Charakters eine Einstufung als qualifiziertere Aufgabe. Denn - so schlussfolgert Eichhorn - sie stellen an Pflegende höhere intellektuelle und manuelle Anforderungen als grundpflegerische Tätigkeiten. Die Überbewertung des behandlungspflegerischen Tätigkeitsspektrums resultiert offensichtlich daraus, dass es sich zum Teil um Tätigkeiten handelt, die ursprünglich von Ärzten selber durchgeführt wurden (z.B. Blutentnahmen, i.v.-Injektionen, etc.), später aus verschiedenen Gründen an Pflegende abgegeben wurden - und dies zumeist auf Kosten des eigentlichen pflegerischen Aufgabenspektrums, wie es unter dem Grundpflege-Begriff zusammengefaßt wird. Behandlungspflegerische Maßnahmen dürfen sie nur an ausgebildete Pflege-Fachkräfte delegieren. Als Fachkräfte gelten 3-jährig ausgebildete Krankenpfleger/innen, Kinderkrankenpfleger/innen und Altenpfleger/innen.
[Bearbeiten] Literatur
- Elke Müller: Leitbilder in der Pflege. Eine Untersuchung individueller Pflegeauffassungen als Beitrag zu ihrer Präszisierung. Hrsg. Robert Bosch Stiftung, Reihe Pflegewissenschaft; Hans Huber Bern, 2001
- Siegfried Eichhorn: Krankenhausbetriebslehre – Theorie und Praxis des Krankenhausbetriebes. Bd. 1. Kohlhammer, Stuttgart 1967
- Thomas Klie: Pflegewissenschaftlich überholt, sozialrechtlich brisant: Die Abgrenzung von Grund- und Behandlungspflege. In: Pflege & Krankenhausrecht 1, 1998, S. 13–17.
- Sabine Bartholomeyczik: Professionalisierung der Pflege – zwischen Abhängigkeit und Omnipotenz. In: Verhaltenstherapie und psychosoziale Praxis 29 (1), 1997 S. 5–13.
[Bearbeiten] Weblinks
- Begriffserklärungen geroweb.de
- Pflegedienst Online Das neue Internetportal für Pflegedienste und Pflegebedürftige mit großem Pflegelexikon mit interessanten Einträgen zur Grund- und Behandlungspflege, Pflegebedürftigkeit, Pflegeversicherung, u.v.m.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ E. Müller: Begrenzung von Pflege durch ihre berufsfremd vorgenommene Einteilung. In: Leitbilder in der Pflege. Eine Untersuchung individueller Pflegeauffassungen als Beitrag zu ihrer Präszisierung. Herausgegeben von der Robert Bosch Stiftung, Reihe Pflegewissenschaft; Hans Huber, Bern 2001, S. 95-135
- ↑ www.sozialgesetzbuch.de
- ↑ Bundessozialgericht, Urteil vom 19. 2. 1998 - B 3 P 3/97 R; Urteil vom 17. 3. 2005 - B 3 KR 9/04 R
- ↑ www.g-ba.de Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von „häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V. in der Fassung vom 16. Februar 2000, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2000; Nr. 91: S. 8 878, in Kraft getreten am 14. Mai 2000 zuletzt geändert am 15. März 2007, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2007; Nr. 115: S. 6 395 in Kraft getreten am 27. Juni 2007