400-Euro-Job
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Ein Ein 400-Euro-Job ist eine so genannte "Geringfügige Beschäftigung". Die Geringfügigkeit ist dadurch definiert, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 Euro nicht überschreitet. Im März 2009 gab es in Deutschland etwa 4,9 Millionen geringfügig Beschäftigte.
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[Bearbeiten] Auswirkungen auf den Sozialversicherungsschutz
Ein Arbeitnehmer, der geringfügig beschäftigt ist, ist nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Sozialversicherung mit Ausnahme der Unfallversicherung. Er braucht somit einerseits keine Sozialversicherungsbeiträge zu tragen, andererseits genießt er keinen Versicherungsschutz gegen das Risiko der Krankheit und Pflegebedürftigkeit, der Arbeitslosigkeit, des Alters oder der Erwerbsminderung. Ein Versicherungsschutz tritt auch dadurch nicht ein, dass der Arbeitgeber bestimmte Beiträge an die Kranken- und Rentenversicherung abführen muss (siehe weiter unten).
Ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer ist aber stets gesetzlich unfallversichert. Den Beitrag zur Unfallversicherung muss der Arbeitgeber alleine tragen.
Geringfügig Beschäftigte, die die geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausüben, sind über die Hauptbeschäftigung sozialversichert. Oft sind (weibliche) geringfügig Beschäftigte über ihren Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Krankenversicherungsschutz kann sich auch aus dem Bezug einer Sozialleistung neben der Geringfügigen Beschäftigung ergeben, etwa Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Rente oder Elterngeld.
[Bearbeiten] Abgaben durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber eines geringfügig Beschäftigten hat bestimmte Abgaben abzuführen, die er alleine tragen muss und die er nicht auf den Arbeitnehmer umlegen darf (Stand 1. Januar 2012).
- 13% Pauschalbeitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung
- 15% Pauschalbeitrag zur Gesetzlichen Rentenversicherung
- 0,70% Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (Umlage 1)
- 0,14% Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (Umlage 2)
- 0,04% Insolvenzgeldumlage (Umlage 3), gilt nicht für den öffentlichen Dienst
- Beitrag zur Unfallversicherung (Höhe unterschiedlich)
- 2% pauschale Lohnsteuer (Die Pauschlasteuer darf der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abwälzen.)
Besonderheiten gelten für Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten. Hier betragen die Pauschalbeiträge an die Kranken- und Rentenversicherung jeweils nur 5% und die Umlage 3 enntfällt.
[Bearbeiten] Freiwillige Beitragsaufstockung bei der Rentenversicherung
Ein geringfügig Beschäftigter kann sich freiwillig verpflichten, den vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag zur Rentenversicheurg auf einen vollen Beitrag aufzustocken. Dieser ist dann durch den Arbeitgeber vom Lohn einzubehalten und abzuführen. Dadurch wird die Beschäftigungszeit zu einer Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf diese Weise wird Vorsorge für das Alter und für den Fall der Erwerbsminderung getroffen. Die Entscheidung, den Beitrag aufzustocken, ist bindend für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
Der Aufstockungsbetrag beträgt ab 1. Januar 2012 4,6 (4,9% + 15% = 19,6% Vollbeitrag zur Rentenversicherung).
[Bearbeiten] Steuerrechtliche Auswirkungen
Das Arbeitsentgelt aus einem 400-Euro-Job kann durch den Arbeitgeber pauschal mit nur 2% versteuert werden. Möglich ist aber auch eine Versteuerung nach der jeweiligen Steuerklasse des Arbeitnehmers.
[Bearbeiten] Diskriminierungsverbot
Geringfügig Beschäftigte haben ebenso wie Vollzeitbeschäftigte Anspruch auf (bezahlten) Erholungsurlaub und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen. Auch der Pflegemindestlohn gilt für 400-Euro-Jobber.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!