Arbeitnehmerfreizügigkeit

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Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet, dass jeder Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union in jedem anderen Mitgliedsstaat unter den gleichen Voraussetzungen arbeiten darf, wie ein Bürger des betreffenden Staates. Arbeitnehmerfreizügigkeit ist als Bürgerrecht Teil der generellen Freizügigkeit der Personen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtliche Definition

Arbeitnehmerfreizügigkeit erlaubt ArbeitnehmerInnen aus jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU)

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen die Freizügigkeit gewährleisten, indem sie jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen abschaffen.

[Bearbeiten] Geltungsbereich

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt in der Europäischen Union seit dem 1. Mai 1999 und steht allen Unionsbürgern zu, also jedem, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzt. Für die Bürger aus Polen, Tschechien, Ungarn, der Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen fielen gewisse auf Deutschland bezogene Einschränkungen am 1. Mai 2011 weg. Für Bürger aus Rumänien und Bulgarien wird die volle Freizügigkeit im Jahr 2014 in Kraft treten.

[Bearbeiten] Bedeutung für den Pflege-Arbeitsmarkt in Deutschland

Aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit darf auch im Bereich der Pflege jeder ausländische Unionsbürger in Deutschland ohne weiteres bei einem deutschen Pflege-Arbeitgeber arbeiten.

Wegen der Dienstleistungsfreiheit dürfen Unternehmen für Pflegedienstleistungen aus einem EU-Ausland in Deutschland mit ihren nach dem Recht des Heimatlandes angestellten Arbeitnehmern EU-weit tätig werden. Das gilt auch für Unternehmen, die Arbeitnehmer an Pflegearbeitgeber überlassen. Dabei müssen aber alle den deutschen Pflege-Mindestlohn beachten. Auf diese Weise soll der deutsche Pflege-(Arbeits-)markt vor Lohndumping durch ausländische Firmen geschützt werden. Die deutschen Kranken- und Pflegekassen müssen ausländische Pflege-Unternehmen unter den gleichen Voraussetzungen als Leistungserbringer zulassen wie inländische Pflegedienstleister.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zuvor Artikel 39 EG-Vertrag in der Fassung des Vertrags vom Amsterdam.
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