Familienpflegezeit

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Die Familienpflegezeit ist ein Modell, dass Berufstätigen die Pflege von Angehörigen erleichtern soll. In Deutschland wird die Möglichkeit der Familienpflegezeit durch das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eingeführt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Definition

Eine Familienpflegezeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen, ihre wöchentliche Arbeitszeit für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber reduzieren. Die Arbeitszeit muss weiterhin mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten.

Die Entgeltaufstockung während der Familienpflegezeit erfolgt zu Lasten eines Wertguthabens, das sich während der Pflegezeit zunächst ins Minus entwickelt. Der Ausgleich des Guthabens erfolgt dann in der Nachpflegephase. Der Arbeitnehmer erhält bei wieder voller Arbeitszeit weiterhin ein im Umfang der Lohnaufstockung reduziertes Entgelt. Das einbehaltene Entgelt wird zum Ausgleich des Wertguthabens verwendet.

[Bearbeiten] Beispiel

Während der Pflegephase reduziert ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf 50%, das entsprechend reduzierte Arbeitsentgelt wird für maximal zwei Jahre auf 75% seines regulären Entgelts aufgestockt. In der Nachpflegephase arbeitet der Arbeitnehmer wieder voll, erhält aber für die nächsten zwei Jahre ebenfalls nur 75%, bis das Wertguthaben wieder ausgeglichen ist.

[Bearbeiten] Kündigungsschutz

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nicht kündigen. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers erlauben.

[Bearbeiten] Kein Anspruch auf Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit kann nur praktiziert werden, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zustimmung besteht nicht. Um viele Stunden die Arbeitszeit reduziert wird und wie hoch der Aufstockungsbetrag ist, muss von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden.

[Bearbeiten] Ausgleich des Wertguthabens bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Kann wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das im Minus stehende Wertguthaben nicht mehr durch Einbehaltung von Arbeitsentgelt ausgeglichen werden, muss der Arbeitnehmer den Minusbetrag an den Arbeitgeber in Raten zurückzahlen, wenn nicht das Wertguthaben nach § 7 f SGB IV auf den nächsten Arbeitgeber übertragen wird. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung der Behörde betriebs- oder personenbedingt gekündigt, ist der Arbeitnehmer nicht zum Ersatz verpflichtet. Das Risiko des Arbeitgebers, dass das Wertguthaben bei Berufsunfähigkeit oder Tod des Arbeitnehmers nicht mehr ausgeglichen werden kann, trägt eine Versicherung, sonst der Bund. Ein Anspruch auf Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung besteht jedoch nicht.

[Bearbeiten] Abgrenzung zur Pflegezeit

Die Familienpflegezeit ist nicht zu verwechseln mit der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz. Die Pflegezeit ist die unentgeltliche, vollständige oder teilweiese Freistellung von der Arbeit für einen Zeitraum bis zu einem halben Jahr, auf die Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Rechtsanspruch haben.

[Bearbeiten] Kritik

Seitens der SPD-Opposition wird kritisiert, dass kein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit vorgesehen sei. Das Konzept der Bundesfamilienministerin löse das Problem, Berufstätigen die Pflege von Angehörigen zu erleichtern, nur unzureichend. Es handele sich um ein Nischenangebot für eine sehr kleine Zielgruppe, die einen sicheren Arbeitsplatz habe und es sich leisten könne, bis zu vier Jahre lang auf ein Viertel ihres Einkommens zu verzichten[1]. Elisabeth Scharfenberg (Grüne) beschreibt das Ganze als nichtsnutzigen Appell [2].

Wie wenig solche "kann Bestimmungen" bringen ist zum Beispiel daran abzulesen, dass die Elternzeit erst dann in größerem Umfang von Männern in Anspruch genommen wurde, als zusätzliche Monate von der Beteiligung beider Eltern abhängig gemacht wurden.

[Bearbeiten] Nachweise

  1. Erklärung von Landesministerin Manuela Schwesig (Mecklenburg-Vorpommern) in der 883. Sitzung des Beutschen Bundesrats am 27. Mai 2011
  2. Meldung auf www.pflegepolitik.wordpress.com vom 9.6.2011

[Bearbeiten] Weblinks

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