Staatliche Abschlussprüfung

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Pflegeschülerinnen bereiten sich auf die Prüfung vor

Die staatliche Prüfung, oft auch (Staats-) Examen genannt, schließt die Ausbildung für einem Pflegeberuf an einer staatlich anerkannten Schule ab.

Das Bestehen der Prüfung ist Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung des erlernten Berufs und damit für die Ausübung dieses Berufes. Die Prüfung wird durch einen an der Schule gebildeten Prüfungsausschuss nach den Vorgaben der jeweiligen Prüfungsordnung durchgeführt und durch die zuständige staatliche Behörde überwacht. Dabei sind die Prüfer meist Lehrkräfte der Schule, aber auch die Behörde kann Püfer stellen.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, mündlichen und praktischen Teilen. Für Auszubildende ist es wichtig, die Prüfungsbestimmungen zu kennen, damit sie sich optimal auf die Prüfung vorbereiten können.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Wo erfahre ich die genauen Prüfungsbestimmungen?

Über die Prüfungsbestimmungen und die Durchführung der Prüfung wird in der Regel in der Schule im Unterricht informiert. Informationsquelle ist selbstverständlich auch die einschlägige Prüfungsordnung.

[Bearbeiten] Prüfungsbestimmungen in der Altenpflege

Aufgrund des Altenpflegegesetzes gibt es eine Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung[1] (abgekürzt AltPflAPrV, siehe bei Altenpflegegesetz), die nähere Bestimmungen zur Gliederung der Ausbildung und zur Prüfung enthält.

Die Schule muss die AltPflAPrV auslegen oder bereithalten. Und die meisten Schulen geben recht gute Erläuterungen dazu ab, wie es gehandhabt wird. Wo die Klippen sind. Wie die Vorbereitungszeit gestaltet wird.

[Bearbeiten] Prüfungsbestimmungen in der Gesundheits- und Krankenpflege

(siehe Krankenpflegegesetz)

[Bearbeiten] Schriftlicher Prüfungsteil

Siehe hierzu weiter unter:

[Bearbeiten] Praktischer Prüfungsteil

Der praktische Teil der staatlichen Prüfung zum/zur Gesundheits- und KrankenpflegerIn, sowie zum Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sieht vor:

§ 15 Praktischer Teil der Prüfung (Auszug aus dem Krankenpflegegesetz)

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Pflege einer Patientengruppe von höchstens vier Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt in dem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs …, in dem er zur Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich der Dokumentation und Übergabe.
In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 3 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eigenverantwortlich auszuführen.
(2) Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten sowie die Auswahl des Fachgebietes, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt durch eine Fachprüferin … im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten und dem für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal.
Der praktische Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in sechs Stunden abgeschlossen sein; er kann auf zwei aufeinander folgende Tage verteilt werden.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen und benotet.
Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die Vorsitzende des Prüfungsausschusses … die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens "ausreichend" beträgt.[2]


Siehe hierzu auch weiter unter:

[Bearbeiten] Mündlicher Prüfungsteil

[Bearbeiten] Besonderheiten des mündlichen Prüfungsteils

Diese Prüfungen kommen nicht überraschend. Außerdem lassen sie sich durch Rollenspiele - evtl. sogar mit den echten Akteuren - sehr gut vorbereiten, geistig vorwegnehmen. Wer sowas noch nicht erlebt hat, sollte das machen!

Unterschied:

Je nach Typ, kann es dabei hilfreich sein, sich Stichworte (vgl. Mindmapping) zu notieren. Selbst wenn diese Notizen in der Prüfung dann gar nicht genützt werden. Oder gar nicht benützt werden dürfen. Man hat es sich eben besser überlegt, weil aufgeschrieben.

Eine andere Frage ist die Gesprächsführung. Manche Prüfenden sind da sehr rigide/unflexibel. Viele aber lassen die Prüflinge den Ablauf beeinflussen. Das lässt sich beides vorab ausprobieren. s.o.

Es kann hilfreich sein, die Prüfenden bei einer schweren Frage offen zu bitten, zunächst eine andere Frage zu stellen. Vielleicht weiß man zwei Minuten später tatsächlich etwas zur ersten Frage. Aber zumindest konnte dann gezeigt werden, dass Wissen (an anderer Stelle) vorhanden ist. Besser als 5 Minuten geburtshilfliche Versuche bei einem Prüfling, die/der an der ersten Stelle wirklich kein Wissen hat.

Lesehinweis:


[Bearbeiten] Der Mündliche Prüfungsteil in der Altenpflege

Nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) vom 26. November 2002 findet die mündliche Prüfung in drei Lernfeldern statt. Der mündliche Prüfungsteil muss bestanden, damit die Abschlussprüfung als Ganze bestanden werden kann. Sie kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.

[Bearbeiten] Notfall Prüfung - individuelle Zeitplanung

für alle Geplagten


Bitte festlegen für welche Krankheiten (Krankheitsbilder) gelernt werden soll. Also nicht alle Herzkrankheiten sondern 2, 3 ganz wichtige. Die übrigen lernen sich danach evtl. leichter oder sind im Moment nicht so wichtig.

Was vom Verdauungstrakt, der Atmung, Infektionskrankheiten etc.  ? (und zunächst werden nur die gelernt.)

Dann den Plan vorbereiten - mit genügend Reservezeit.


Dieses Vorgehen hilft gegen: panikartige Reaktionen, Kontrollverlust oder Black out.

Tips finden:

Nachschlesen wo anders unter: Prüfungsangst, Umgang mit Prüfungsängsten, Prüfungsphobie

z. B. auch bei* Prüfungsangstwebsite mit Therapeutenliste, pruefungsangst.de

[Bearbeiten] Die Prüfungssituation

Über die Schwierigkeiten der Pflegeplanung in einer Prüfungssituation.

Vorgehen:


Wie ein Berg vor mir: diese Fragen - und mein Wissen (gut in den Tiefen des Gehirns versteckt)

diese unmöglichen Fragen die Infos in der Aufgabe sind unsystematisch (Wie in der Wirklichkeit)

Ungewißheit, ob die Zeit langt (Tip: es ist zwar mühsam, aber wirklich eine tolle Selbsterfahrung: schreibe zweimal eine Prüfungsarbeit zuhause mit genausoviel Zeit wie in echt. Keine Störungen, keine Drogen, keine Anrufe - also genau so wie es mal kommen muss. Es geht und es hilft zu lernen, wo die Zeit reicht oder wo sie evtl. knapp wird)


[Bearbeiten] Ideensammlung für den schriftlichen Prüfungsteil

Ideensammlung ( ruhig - es gibt Zeit dafür, z.B. 15 - 20 Min !!! )

Platz im Pflegeplanungsformular reicht beim Entwurf gar nicht aus (früher geübt. Lücken zu lassen ? )

Mal sich selbst fragen bei diesen vielen Punkten: Will meine Lehrerin das überhaupt wissen, an was ich jetzt alles denke?

Reihenfolge meiner Ideen ist durcheinander (unsystematisch und das stört mich auf dem Blatt Papier)


Tip für den Ausweg:

[Bearbeiten] Entwurf überprüfen

Erster Entwurf liegt nun sortiert vor mir: ( etwa nach 40 Min !!! ) - jetzt unbedingt Aufgabe und meinen Entwurf 2. Mal lesen


Es tauchen neue Fragen auf - z. B.

Bei dem Problem: Was kann da eigentlich eine passende Fähigkeit/Möglichkeit/Resou. sein?

Steht im Beispiel etwas oder ist es ein „verstecktes Problem“, weil nichts Negatives dazu dort steht?

Welche Maßnahme gehört zu dem Ziel (oder umgekehrt) ? Wurde Maßnahme und Ziel verwechselt?

Wie genau soll die Maßnahme „geplant“ werden ? (Personalmenge, Zeiten, unterschiedl. Durchführung)

Läßt sich Durchführung und Erfolg anhand meiner Angaben zu Ziel und Maßnahmen kontrollieren? (dann ist es gut . )



[Bearbeiten] Schreiben

Schreiben ! Manche tun sich leichter, wenn der Entwurf gut ausformuliert ist. Andere können aus einer Stichpunktesammlung im Entwurf wunderschöne Sätze fehlerfrei hinschreiben.

- Also kommt es drauf an, zu welcher Sorte ich gehöre. Dem entsprechend ausführlich muss der Entwurf ausfallen.


(Zeit dafür ist eingeplant, ruhig 20-30 Min !!! )

[Bearbeiten] Prüfungszeugnis und Erlaubnisurkunde

Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über die staatliche Prüfung. In das Zeugnis werden die jeweiligen Prüfungsnoten des schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsteils, aber keine Gesamtnote aufgenommen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vor, so stellt die zuständige Behörde dem Berechtigten die Erlaubnisurkunde aus.

Wer die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpfleger/in", "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in", "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Kinderkrankenschwester", "Kinderkrankenpfleger", "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" ohne Erlaubnis führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 3000,- Euro geahndet werden kann.

[Bearbeiten] Fußnoten

  1. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV) vom 26. November 2002, BGBl I 4418 ff (als PDF-Datei)
  2. Vollständiger Text der krpflAPrV 2004, als PDF-Datei auch Download.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Weblinks

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