Einverständniserklärung
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Mit einer Einverständniserklärung willigt eine Person der Vornahme eines medizinischen Eingriffs durch einen anderen an ihrem Körper ein. Da jeder Eingriff strafrechtlich den objektiven Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, ist der Eingriff nur gerechtfertigt und damit straffrei, wenn der Patient mit ihm einverstanden ist.
Vor Abgabe der Einverständniserklärung ist der Patient über die Art und den Ablauf einer diagnostischen Maßnahme oder Operation aufzuklären und er ist über etwaige Risiken zu informieren. Dies muss in einer angemessenen Zeit vor der geplanten Eingriff geschehen, damit der Patient die Information in Ruhe bedenken kann und bei evt. Rückfragen noch den ausführenden Arzt befragen kann. Nur dann ist die Einverständniserklärung des Patienten wirksam.
In dringenden Fällen, z.B. bei einem medizinischen Notfall, kann, wenn sich der Patient nicht äußern kann, auf das mutmaßliche Einverständnis des Patienten abgestellt werden. Bei Minderjährigen oder nicht einsichtsfähigen Personen ist das Einverständnis der sorgebrechtigten Pesonen oder des Betreuers einzuholen.
Aus Beweisgründen ist dringend zu empfehlen, sowohl Information und Aufklärung, als auch die Einverständniserklärung selbst schriftlich zu dokumentieren. Hierfür gibt es spezielle Vordrucke, die mittlerweile zum Standard gehören.