Diskussion:Stellenbeschreibung für eine WBL (Muster)
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[Bearbeiten] Klausel, Vorbehalte
Im Bedarfsfall sind nach Anordnung von vorgesetzter Stelle zusätzliche Aufgaben und Einzelaufträge zu übernehmen. Die in der Anlage zur Stellenbeschreibungen aufgeführten Aufgabenbereiche, die sich im Qualitätsmanagementhandbuch z.B. aus dem Leitbild und Konzept ableiten, können durch den Arbeitgeber ergänzt, verändert und präzisiert werden, soweit dies zur Zielerfüllung der Tätigkeit wesentlich beitragen kann. Dies betrifft auch die laufenden Aktualisierungen und Veränderungen des Qualitätsmanagementhandbuches.
[Bearbeiten] Kritikpunkte
Der Aufbau des Musters ist gemischt. Er enthält funktional orientierte Beschreibungen und andere Teile sind an der Aufbau- und Ablauforganisation orientiert. Dadurch wirkt der Entwurf uneinheitlich.
Zum Abschnitt Beschreibung
Durch die Sätze "Die Sicherung der Lebenszufriedenheit der Bewohner ist die wichtigste Aufgabe des Stelleninhabers. Dies geschieht durch individuelle, ganzheitliche und aktivierende Pflege und Betreuung. Die Wohnbereichsleitung pflegt zudem die Beziehungen zwischen Bewohnern, persönlichen Bezugspersonen und Mitarbeitern."
- wird die WBL gezwungen jede Bewohnerin selbst zu versorgen. Nicht die Anleitung der Mitarbeitenden ist ihre Aufgabe.
- auch durch den Abschnitt Kommunikationsbild wird nicht geklärt, was zu dieser Kommunikationspflege gehören soll.
Zum Abschnitt Kommunikationsbild Der Satz "Zur Sicherung der optimalen Betreuung der Bewohner … unterhält der Stelleninhaber disziplinäre und interdisziplinäre Beziehungen zur Heimleitung, zu den behandelnden Ärzten, zu Apotheken, zur Verwaltung usw." heißt doch, wenn man es mal in gutes Deutsch übersetzt nur: "Zur Sicherung etc. gehorcht der Stelleninhaber dem Vorgesetzten." Kann es das im Jahr 52 nach der Verabschiedung des GG noch geben? Spaß beiseite. Der Satz wurde tatsächlich so geschrieben und gemeint.
Zum Abschnitt Klausel
Dieser Abschnitt enthält neben einer Generalklausel, die alles bedeuteten kann (aber nicht Nichts!) sagt die Klausel, dass der Arbeitgeber einseitig die Stellenbeschreibung jederzeit ändern kann. (Aus Sicht mancher Arbeitgeber wahrscheinlich nicht mal eine Besonderheit sondern eine Selbstverständlichkeit.)