Diskussion:Schweigepflicht
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[Bearbeiten] Wer hat das mit welcher ...
… Berechtigung in den Artikel eingefügt: Berufsordnung, die gelten soll - gilt. Ich habe das gelten soll daraus gemacht, solange mir nicht jemand eine Rechtsgrundlage zeigt. (Zu meiner Schande muß ich gestehen, das steht da schon länger als 2007 und fiel mir erst jetzt auf!) -- n3 15:35, 27. Feb. 2009 (UTC)
- http://www.pflegekammer-nrw.de/Berufsordnung%20f.%20prof.%20Pflegende.pdf -- Dave ✉ 16:47, 27. Feb. 2009 (UTC)
- Hallo Dave, was soll mir oder uns die kryptische Antwort sagen? Soweit ich weiß, ist weder der Deutsche Pflegerat e.V noch die pflegekammer-nrw ein Gesetzgebungsorgan. -- n³, 18:03, 24. Apr. 2010 (UTC)
- Derzeit steht wieder "müssen" im Artikel, was meines Erachtens nicht richtig ist. Zu diesem Schluss kommt RA Robert Roßbruch in "Die Schweigepflicht des Pflegepersonals" (http://www.htw-saarland.de/Members/robert.rossbruch/veroffentlichungen/schweigepflicht.pdf). Sachlich richtig ist, dass eine Weitergabe an andere an der Behandlung beteiligten Personen nur dann zulässig ist, wenn eine Offenbarungsbefugnis vorliegt. Dies ist entweder die Einwilligung (ausdrücklich oder ggf. mutmaßlich) oder ein Tatbestand der durch ein Gesetz erlaubt wird. Eine Beteiligung an der Behandlung erscheint mir dazu alleine nicht ausreichend, wenn auch aus praktischen Gründen sinnvoll. Meiner Meinung nach ist die Formulierung in der Berufsordnung als eine Aufforderung zu verstehen, dafür Sorge zu tragen, dass eine Weitergabe (rechtlich) möglich gemacht wird und wenn dies der Fall ist, dieser Möglichkeit auch nachzukommen. Keinenfalls ist es aber eine Rechtsgrundlage, welche eine Offenbarungsbefügnis einräumt. Eine gute Übersicht liefert hierzu auch http://www.schweigepflicht-online.de/Frame_Einfuehrung.htm -- R.H. 18:37, 02.11.2010 (UTC)
[Bearbeiten] Angehörige eines Heilberufs ??
Hier (hier) und im Artikel Patientenakte wird etwas anderes gesagt als im Artikel Heilberuf. (In den neuen Artikel Patientenakte kam das durch die Änderung eines Benutzers zusätzlich hinein; wenn ich die Versionsgeschichte richtig gelesen habe, von Wü.)
Sind nun Ärzte und Kranken- und Gesundheitspfleger, Altenpfleger und andere Angehörige von Heilberufen? Oder Angehörige eines Heilhilfsberufs? Natürlich kann das PflegeWiki das nicht entscheiden. Gab es da in den letzten Jahren wirklich eine Änderung der rechtlichen Grundlagen? Bei der Schweigepflicht hatte ich das bisher so verstanden, dass es eine vom Arzt abgeleitete Pflicht des Helfers ist. Sollen wir das so weiter neben einander stehen lassen? -- n³, 18:03, 24. Apr. 2010 (UTC)
- Es gibt vier (pflegerelevante) Gruppen, die sich nach § 203 StGB strafbar machen können:
- Ärzte
- Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert (im Strafrecht gelten die Gesundheits- und Krankenpflege, die Altenpflege, der Beruf des Rettungsassistenten und andere Berufe als Heilberufe und nicht als Heilhilfsberufe. Angehörige dieser Berufe haben eine originäre und nicht nur eine vom Arzt abgeleitete Schweigepflicht)
- berufsmäßig tätige Gehilfen der Ärzte und der unter 2. genannten Heilberufangehörigen
- Personen, die bei den unter 1. bis 3. Genannten zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, also diejenigen, die den Beruf noch lernen (Medizinstudenten, Krankenpflegeschüler)
- Das ist aber nur die strafrechtliche Seite. Aufgrund anderer Bestimmungen (z.B. Datenschutz, Arbeitsrecht etc.) können weitere Personen einer Schweigepflicht unterliegen, z.B. die Putzfrau im Krankenhaus. 109.90.201.5 18:46, 24. Apr. 2010 (UTC)
- zur Schweigepflicht der "Putzfrau im Krankenhaus": Der RA Robert Roßbruch in "Die Schweigepflicht des Pflegepersonals" (http://www.htw-saarland.de/Members/robert.rossbruch/veroffentlichungen/schweigepflicht.pdf) zu dem Schluss, dass Reinigungspersonal nicht unter die Schweigepflicht nach StGB 203 Abs. 3 fällt. Sie können aber durchaus "arbeitsvertragliche bzw. tarivliche Verschwiegenheitspflichten" unterliegen. -- R.H. 18:47, 02.11.2010 (UTC)
- Ja hm, ähm, das sehe ich ja bis Nr. 3 ganz ähnlich. Allerdings widerspricht es trotzdem dem apodiktischen Artikel über die Heilberufe. Gab es irgendwann mal ein Urteil, das das in diesem Sinn klargestellt hätte? Bei Nr. 4 sind meines Wissens vor allem schlicht die PflegeschülerInnen gemeint. Nicht die Dozenten, denn die haben ja schon einen Beruf. Es klingt zwar logisch, aber das meinten die Gesetzgeber meines Wissens nach nicht. Müßte aber auch erst in einem Kommentar wälzen, um es zu beweisen. LG -- n³, :-) --> ✉ 18:59, 24. Apr. 2010 (UTC)
- Es gibt keine einheitliche Definition des Begriffs Heilberuf. Die Strafrechtswissenschaft definiert den Begriff des Heilberufs anders als andere Wissenschaften (Pflegewissenschaft, Soziolgie ...) 109.90.201.5 19:10, 24. Apr. 2010 (UTC)
- Es mag sein, dass einige Heilberufe (im strafrechtichen Sinn) in den letzten Jahren dadurch von den Gehilfen der Ärzte zu echten Heilberufen aufgestiegen sind, dass ihre Ausbildung gesetzlich geregelt wurde. Seit wann ist zum Beispiel die Altenpflegeausbildung gesetzlich geregelt? 109.90.201.5 19:17, 24. Apr. 2010 (UTC)
- Seit wann das so ist, weiß ich nicht. Aber als der RA Robert Roßbruch den Text "Die Schweigepflicht des Pflegepersonals" (http://www.htw-saarland.de/Members/robert.rossbruch/veroffentlichungen/schweigepflicht.pdf) schrieb, kommt er zu dem Schluss, dass dem so war. Ein Beleg durch entsprechende Quelle fehlt leider im Text. -- R.H. 18:47, 02.11.2010 (UTC)
[Bearbeiten] Text des Paragr. 203 StGB hier integrieren?
Soll der wörtliche Text des Paragr. 203 hier integriert werden? Habe dazu zwar mal einen extra Artikel angelegt, finde das aber noch nicht so die Klasse-Lösung. Andrerseits spricht die Länge des hiesigen Artikels und die verschiedenen hier behandelten Aspekte etwas gegen die Aufnahme des Texts. Dann kommen womöglich immer mehr §§§ aus verschiedenen Gesetzen in den Artikel rein. -- n³, --> ✉ 18:03, 24. Apr. 2010 (UTC)
- Im Internet gibt es genug Quellen, die man direkt verlinken kann, z.B. http://dejure.org/gesetze/StGB/203.html. Es bleibt die Frage, ob dies erwünscht ist. Eine Nennung im Artikel halte ich wegen der Länge ebenfalls für ungeeignet. Ggf. könnte man in Auszügen zitieren. -- R.H. 18:53, 02.11.2010 (UTC)