Diskussion:Kündigung Arbeitsverhältnis
Aus PflegeWiki
Hallo,
ich habe die Beiträge Arbeitsvertrag Pflegeberufe, Kündigung und Muster Kündigungsschreiben verfasst. Zu den Änderungen, die du vorgenommen hast möchte ich folgendes sagen:
1. Arbeitsvertag
Manchmal ist es auch ein Glück, wenn jemand aufmerksam und kritisch einen Text liest. In der Tat sind mir hier drei Fehler unterlaufen, was daher kommt, dass ich Texte aus meinen Manuskripten kopiere. Das ist eine Erklärung, aber keine Entschuldigung. Im Einzelnen:
a) § 623 BGB hat natürlich nichts mit dem Arbeitsvertrag, sondern nur mit der Schriftform bei Kündigungen zu tun.
b) Die Befristung bei Leiharbeit ist inzwischen aufgehoben. In meinem Text stand noch "2 Jahre".
c) Beschäftigungsförderungsgesetz heißt jetzt Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Tut mir leid. Das soll künftig nicht mehr vorkommen.
d)Eräuterungen Muster Arbeitsvertrag:
Bei der Erläuterung hast du unter "Arbeitsverhinderung" die Wörter unverzüglich und so schnell es geht durch den Juristenjargon "ohne schuldhaftes Zögern" ersetzt.
Das ist nicht nur sprachlich bedenklich, sondern für Laien nur schwer verständlich.
2. Kündigung
a) Sozialauswahl (Fehler)
Du hast meinen Text geändert und schreibst, dass Sozialauswahl nur bei betriebsbedingten Kündigungen in Frage kommt. Das stimmt nicht. Ich kann mich an einen Fall erinnern, dass ein Landesarbeitsgericht bei einer verhaltensbedingten Kündigung eines Kraftfahrers (Verlust des Führerscheins) das Urteil der Vorinstanz aufgehoben hat, weil der Arbeitgeber eine Weiterbschäftigung als Lagerarbeiter ausgeschlossen hatte, die aber möglich war.
b) Zugang der Kündigung (Fehler)
"Es kommt gelegentlich vor, dass ein Arbeitnehmer die Annahme der Kündigung verweigert, also das Kündigungsschreiben nicht annimmt. Dann ist die Kündigung nicht zugegegangen, der Arbeitnehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen."
Das ist ganz offensichtlich falsch. Mein Text ist veständlicher und praxisbezogen.
3. Muster Kündigungsschreiben
Kündigungsschreiben mit Abfindungsanspruch
Dein Text über die Meldepflicht beim Arbeitsamt ist Juristendeutsch und missverständlich. Wer weder die Arbeitsvermittlung noch Geldleistungen in Anspruch nehmen will, muss sich nicht bei der Agentur für Arbeit melden.
Gruß Autor / 14.35 CET, 26.01.2007
Antwort an Autor
(Ich kann leider nicht als Angela antworten, da ich das Passwort vergessen habe. Ich habe deshalb ein neues Benutzerkonto unter dem Namen Geli eingerichtet)
1. so schnell es geht oder ohne schuldhaftes Zögern
Ich glaube nicht, dass jene Formulierung für den Laien wesentlich verständlicher ist als diese. Wenn dem so ist, dann würde ich dem juristischen Terminus den Vorzug geben, immerhin mag es auch Leser geben, die damit etwas anfangen können.
2. Sozialauswahl
Nach § 1 Abs. 3 KSchG ist eine Sozialauswahl ausschließlich bei betriebsbedingten Kündigungen vorgeschrieben. Das ergibt schon die Logik, denn nach sozialen Kriterien kann nur ausgewählt werden, wenn der Arbeitgeber überhaupt die Auswahl zwischen mehreren Arbeitnehmern hat, wem er kündigen will und wem nicht. Dagegen ist bei einer verhaltensbedingten Kündigung das Verhalten eines einzelnen Arbeitnehmers Anlass für die Kündigung. Es gibt gar keine Auswahlmöglichkeit.
In dem Beispiel mit dem als Lagerarbeiter weiterzubeschäftigenden Kraftfahrer hat das Gericht doch nicht entschieden, dass der Kraftfahrter im Lager weiterzubeschäftigen ist und dafür einem sozial stärkeren Lagerarbeiter zu kündigen ist. Das Gericht dürfte vielmehr bei der stets vorzunehmenden Interessenabwägung soziale Erwägungen zugunsten des Arbeitnehmers angeführt haben und alles in allem mit dem mildern Mittel der Versetzung die Arbeitgeberinteressen für ausreichend berücksichtigt gehalten haben.
3. Zugang bei Annahmeverweigerung
Wenn der Arbeitnehmer die Entgegennahme des Kündigungsschreibens verweigert, dann ist zunächst einmal rein tatsächlich kein Zugang eingetreten, weil das Schreiben ja nicht in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist. Man müsste schon den Zugang rechtlich fingieren. Soweit mir bekannt ist, wird dies (anders als in Österreich) im deutschen Arbeitsrecht nicht getan. Die dogmatische Konstruktion im deutschen Recht ist dagegen die, dass zwar kein Zugang erfolgt ist, der Arbeitnehmer sich aber aufgrund der treuwidrigen Zugangsvereitelung nicht auf den mangelnden Zugang berufen kann. Das Ergebnis ist das gleiche wie bei einer Zugangsfiktion. Es ist somit ein rein dogmatisches Problem für Juristen. Nichtsdestotrotz sollte es hier korrekt dargestelt werden. (Der Arbeitgeber kann natürlich bei Annahmeverweigerung auf eine andere Art den Zugang bewirken)
4. Hinweis nach § 2 Abs. Satz 2 Nr. 3 SGB III im Kündigungsschreiben
Es ist einzuräumen, dass ein Spannungsverhältnis zwischen juristischer Genauigkeit und Verständlichkeit für den Laien besteht. Es ist letztlich eine Frage des Standpunktes. Wer einen Arbeitegber einen juristischen Rat geben will, kann nichts verkehrt machen, wenn er empfiehlt, schlicht im Gesetz abzuschreiben, also den Gesetzeswortlaut zu verwenden. Das mag zu Lasten der Veständlichkeitkeit gehen. Für vollkommen überflüssig halte ich allerdings zu erwähnen, seit wann die Meldepflicht eingeführt wurde. Wenn die Verständlichkeit für den Arbeitnehmer im Vordergrund stehen soll, würde ich auch weglassen, dass die Meldepflicht nur für diejenigen gilt, die Leistungen beanspruchen wollen, denn dass ist die überwiegende Mehrheit.
Formulierungsvorschlag: Sie müssen sich sofort, nachdem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, persönlich beim Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) arbeitssuchend melden. Wenn Sie das nicht tun, drohen Ihnen Nachteile beim Arbeitslosengeld.
Übrigens: Der Arbeitgeber müsste neben dem Hinweis auf die Meldepflicht auch noch auf die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Arbeitssuche hinweisen. Verstöße bleiben allerdings sanktionslos.
--Geli 16:29, 26. Jan 2008 (CET)
[Bearbeiten] Antwort an Geli
Mit Juristen über Klarheit und Verständlichkeit von Sprache zu diskutieren ist ziemlich sinnlos. Pflegewiki ist nicht für Juristen gedacht. Eine Leiterin einer Sozailstation, die einer Mitabeiterin kündigen möchte, will in diesem Forum Informationen, was rechtlich zu beachten ist. Das kann man auch in einem verständlichen Deutsch tun.
Doch inhaltlich kommen wir nicht auf einen Nenner. Was die Sozialauswahl bei verhaltensbedingten Gründen betrifft, so liegt der Fall des Lagerarbeiters nicht so, wie man ihn gerne hätte. Es gab tatsächlich eine freie Stelle, auf die der Kraftfahrer zu versetzen war. Das Urteil des LAG (ich habe wenig Lust das jetzt zu recherchieren) hat ausdrücklich die Sozialauswahl in diesem Fall abgehoben.
Beim Kündigungszugang geht es nicht ausschließlich darum, dass die Kündigung in den Machtbereich des Mitarbeiters gelangt,sondern auch darum, ob er die objektive Möglichkeit hatte, von der Kündigung Kenntnis zu nehmen, was ohne Zweifel der Fall war. Das kommt in der Praxis gelegentlich vor und wird auch so gehandhabt.
Juristen werden offenbar als Studenten darauf vorbereitet, dass sie immer recht haben. So treten sie dann auch später auf. Es kommt doch nur auf die Argumentation an, nicht wahr.
Der Beitrag über Kündigung ist ein Text von mir, mit meinen Formulierungen. Wenn du meinst, dass du einen besseren Beitrag schreiben kannst, dann lösche den ganzen Beitrag und stelle deinen Text ein. Wenn nicht, werde ich den Beitrag wieder ändern.
Gruß Autor
17:30 CET, 26. jan. 2007
- Warum wirst du persönlich, ich habe doch sachlich argumentiert, oder etwa nicht? Vielmehr vermisse ich jetzt eine sachliche Replik auf meine Argumente. Du weichst meinen Argumenten aus, indem du Vorurteile gegenüber Juristen zum Besten gibst.
- Wenn du Argumente als Rechthaberei abtust, hat es keinen Sinn, mit Dir weiter zu diskutieren.
- Im Übrigen, gibt es bei Pflegewiki, so wie ich es verstanden habe, keinen Alleinvertungsanspruch für einen Artikel. --Geli 17:47, 26. Jan 2008 (CET)
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