Diskussion:Arbeit

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[Bearbeiten] Arbeitsverhältnisse der abhängig beschäftigten Arbeitnehmer

Der Artikel behandelt ausschließlich die Arbeit der abhängig beschäftigten Arbeitnehmer und die Bedingungen, unter denen die Arbeit geleistet wird. Die Arbeit des Arbeitnehmers ist per definitionem keine selbstständige Arbeit. Sie ist deshalb grundsätzlich auch nicht frei gestaltbar, weil der Arbeitnehmer stets weisungsgebunden ist. Es gibt zwar graduelle Unterschiede. So sind angestellte Ärzte, was ihre heilende Tätigkeit betrifft, in der Regel nicht weisungsgebunden, wohl aber müssen sie sich etwa einem Dienstplan unterwerfen. Deshalb bedurfte der Einleitungssatz der Änderung.

Das Lemma Arbeit ließe sich m.E. treffender formulieren, wenn man statt von Arbeit vom Arbeitsverhältnis sprechen würde, denn es wird nicht nur die Arbeit behandelt, sondern auch die Beziehung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber. --Arpinium 19:27, 18. Nov. 2009 (UTC)

Hallo, danke für deine Mitarbeit. Bitte verzeih, dass der Gegenstand nicht arbeitsrechtlich abgeklopft wurde und meines Erachtes auch nicht vorwiegend aus diesem Blickwinkel betrachtet werden soll. Arbeit hat sehr viele Facetten. Und im PflegeWiki liegt es nahe, dass die Berufstätigkeit Pflegender als Beispiel bestrachtet wird. Und da gibt es professionell starke Elemente, die auf Eigenstädnigkeit und Verantwortlichkeit der Pflegenden hindeuten: die Pflegeplanung geht den Arbeitgeber, sehr knapp ausgedrückt, als Prozess wenig bis nichts an. Er kann natürlich Festlegungen treffen, welche Angebote den Patienten/Klienten gemacht werden soll. Aber die PP kann er dann nur begleitend unterstützten - nicht einschränken. Die Pflegenden können hier einen weiten Entscheidungsspielraum verlangen. Und natürlich gibt es auch Pflegende als Selbständige. Auch die arbeiten. Ich will damit nur sagen, dass es hier zwar auch um rechtliche Aspekte gehen kann und der Artikel trotzdem einen anderen Schwerpunkt haben sollte.
Zum Vorschlag "statt von Arbeit vom Arbeitsverhältnis'" - eher nein, weil dafür ja Artikel Arbeitsvertag, Arbeitgeber etc. vorhanden sind.
In der Pflege ist bei den ATL die Arbeit ebenfalls ein Kernbereich des Menschenbilds. Auch das sollte berücksichtigt werden.
Sagen wir es mal so: die Kernaussage eines Artikels sollte nicht nachträglich auf den Kopf gestellt werden. Jedenfalls finde ich, sollte dann vorher darüber Kontakt aufgenommen werden. Umformulieren ist gerne ok. Ich schaue mir das Geschriebene in den nächsten Tagen aber noch mal darauf an, was du schreibst. Glücklich bin ich mit der neuen Richtung noch nicht. Nur so als erste Hinweise. MfG --n³,  :-)   --> ✉ 07:27, 19. Nov. 2009 (UTC)
Der Eingangssatz ist nach wie vor schwammig, weil er ein Sammelsurium verschiedener Aspekt enthält, die aber im (bisherigen) Inhalt des Artikels überhaupt nicht weiterverfolgt werden. Es kommt keine "Kernaussage" rüber. Was soll zum Beispiel eine frei gestaltbare Arbeit sein. Darunter stelle ich mir die Arbeit eines Künstlers vor. Dessen Arbeit ist aber nicht in erster Linie auf den Gelderwerb ausgerichtet. Der Eingangsssatz passt nicht zum (bisherigen) Inhalt des Artikels.
Deine Aussage: Pflegeplanung geht den Arbeitgeber, sehr knapp ausgedrückt, als Prozess wenig bis nichts an. ist zu 100% falsch. Du solltest zurückhaltender mit Aussagen zur Rechtslage sein, wenn du nicht vom Fach bist.
Wenn du vorwiegend auf die Arbeitsbedingungen Pflegender, sei es im Arbeitsverhältnis, sei es als Selbstständige abstellen willst, sollte man sich doch über ein treffenderes Lemma Gedanken machen, zum Beispeil: Arbeitsbedingungen professionell Pflegender.
Wenn es dir um philosophische und ethische Aspekte der Arbeit geht, dann sollte man das der Übersichtlichkeit wegen nicht geleichzeitig mit den profanen Arbeitsbedingunen zusammen darstellen. --Arpinium 08:35, 19. Nov. 2009 (UTC)
Kannst du mal mit weiteren "Details" (frdl. Umschreibung deines engen Vorgehens) warten, bis ich mich hier dazu äußere? Wir ersparen uns unnötige Zwischenschritte. Eine Bitte. Du kannst selbstverständlich auch bereits einen Absatz oder Artikel zu den rechtlichen Aspekten beginnen. Das scheint dir ja zu fehlen. Wäre das was für deinen Betätigungsdrang? MfG --n³,  :-)   --> ✉ 09:48, 21. Nov. 2009 (UTC)

Dein süffisante Art kannst du sparen!--Arpinium 17:07, 21. Nov. 2009 (UTC)

Wer hier Sätze wie: Ein enger Handlungsspielraum definierte sich ursprünglich an Akkord- und Fließbandarbeit hartnäckig verteidigt, mit dem ist die Zusammenarbeit ätzend. Deswegen verabschiede ich mich zum wiederholten Mal aus der Bearbeitung eines Artikel, an dem der Benutzer N3 mitarbeitet. --Arpinium 17:16, 21. Nov. 2009 (UTC)

Was heißt da schon süffisant, wenn du dich als Oberlehrer darstellst? Das hier sind deine Formulierungen aus den letzten Bearbeitungsschritten: vollkommen missglückte Formulierung gelöscht, inhaltliche Aussage unzutreffend; überflüssiges Wort; der Handlungsspielraum ist nicht im übertragenen Sinn eng, sondern einfach nur eng; es gibt auch heute noch Akkordarbeit, so wie es auch in der Zeit der Industrialisierung Arbeitsverhältnisse mit weiten Handlungsspielräumen gab; dass man Rechte wahrnehmen darf, ist ja gerade das Wesen des Rechts (Zitate nach Arpinium).
Der Ausgewogenheit halber, schreibe ich gerne, es gab auch eine vollkommen sachliche Bemerkung dabei: Reaktion auf Arbeitsdruck: sachlich falsch. Ob sie sachlich berechtigt war, können wir ja so nicht diskutieren. Allerdings bedenke bitte mal ganz allgemein, ob du von jemandem, dem du so vor die Schienbeine trittst, ob du von dem entspannte Lockerheit erwarten kannst, die einer Kooperation sicher viel förderlicher waere??? MfG --n³,  :-)   --> ✉ 20:18, 21. Nov. 2009 (UTC)
Aha, du schreibst also so viel Mist, weil du nicht locker genug bist. --Arpinium 20:49, 21. Nov. 2009 (UTC)
Im übrigen solltest du dich nicht so scheinheilig geben. Meine Erläuterungen sind erst mit zunehmender Zeit schärfer geworden, und zwar als Reaktion auf dein Verhalten, das Verbessern evident schlechter Passsagen nicht zu dulden. Du hast dich früher schon genauso verhalten, mit dem Ergebnis, dass ziemlich schlechte Artikel-Torsi zurückgeblieben sind. Aus meiner Sicht ist eine sachliche Diskussion mit dir nicht möglich. Ein genervter --Arpinium 21:11, 21. Nov. 2009 (UTC)

)))))

Darf ich an dieser Stelle kurz zur SACHLICHEN Diskussion aufrufen?-- Dave 16:54, 23. Nov. 2009 (UTC)
Ja gerne, ich würde gelegentlich an dem Artikel Korrekturen vornehmen. Allerdings unter der Voraussetzung, dass es überwiegend nicht um juristische Erörterungen zum Arbeitsvertrag o. ä. geht. Auch nicht angestellte Personen arbeiten. Falls Arpinium an diesem Artikel in seiner Vorstellung über den Artikel (die mir immer noch unklar ist. Aber das ist sicher nicht so schlimm) schreiben will, dann wäre es nett, wenn er das deutlich macht. Dann lasse ich vorab mal die Finger hier weg von den Tasten, weil mein Konzept offensichtlich nicht mit seinem harmoniert. Das Thema verträgt ganz viel Geduld. Meine Fragen an ihn auch. MfG - n³, 11:02, 26. Nov. 2009 (UTC) -

[Bearbeiten] Kündigungsschutz

Es gibt in Deutschland einen besonderen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer (§§ 85 ff SGB IX). Die Schwerbehinderteneigenschaft setzt einen Behinderungsgrad von mindestens 50 voraus und muss von der zuständige Behörde festgestellt sein, was nur auf Antrag geschieht. Der Kündigungsschutz beginnt erst nach mindestens sechsmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Es gibt weitere Ausnahmen (siehe § 90 Abs. 1 SGB IX). Denselben Kündigungsschutz genießen Arbeitnehmer, die nicht schwerbehindert sind, aber nach § 2 Abs. 3 SGB IX schwerbehinderten Arbeitnehmern gleichgestellt sind. Der Kündigungsschutz bedeutet kein absolutes Kündigungsverbot, sondern beeinhaltet zunächst lediglich die formelle Voraussetzung, dass die zuständige Behörde vor Ausspruch der Kündigung die Kündigung genehmigen muss. Dabei ist die Versagung der Zustimmung zur Kündigung aufgrund der ansonsten inhaltlichen Leere des Gesetzes eher die Ausnahme. Insgesamt ist der Schwerbehindertenkündigungsschutz schwach ausgeprägt.

Neben dem besonderen Kündigungsschutz gibt es den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dieser setzt ebenfalls eine mehr als sechsmonatige Dauer des Arbeitsverhältnisses voraus (§ 1 Abs. 1 KSchG). Darüber hinaus gilt der allgemeine Kündigungsschutz nur für Arbeitnehmer, die in Betrieben beschäftigt sind, in denen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer arbeiten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Auch der allgemeine Kündigungsschutz beinhaltet kein generelles Kündigungsverbot, das etwa für Schwangere oder Betriebsratsmitglieder gilt.

Der arbeitsrechtliche Kündigungschutz setzt weder direkt an dem Vorliegen einer psychischen Krankheit an, noch an das Absolvieren einer Rehabilitationsmaßnahme oder einer betrieblichen Wiedereingliederung.


Ich denke was N3 sagen wollte ist, das die Angst vieler, die befürchten aufgrund von Krankheit gekündigt zu werden, eher unbegründet ist. -- Dave 01:16, 24. Nov. 2009 (UTC)
Diese Angst ist aber nicht irreal, sondern berechtigt. Im Übrigen kann "guter Wille" kein Qualitätsmaßstab sein. Und wenn sich dann ein Benutzer auch noch beharrlich gegen Berichtigungen seiner Fehler sperrt, dann wird es extrem unangenehm. --Arpinium 06:17, 24. Nov. 2009 (UTC)

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