Delegation

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Der Begriff "Delegation" ist innerhalb der Zusammenarbeit zwischen Medizin und Krankenpflege ein rechtliches Konzept der Arbeitsteilung durch Übertragung von Arbeitsaufgaben des Arztes an professionelle Pflegekräfte. Auch bei der Delegation bleibt die Letztverantwortung bei dem delegierenden Arzt. Er muss die Pflegekräfte (in der Terminologie des Gesetzes Hilfspersonen) je nach den Erfordernissen anleiten und überwachen.

In der kassenärztlichen Versorgung wird die Delegation durch § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V ermöglicht.

Die Delegeation kann bei Fehlern haftungsrechtliche Fragen aufwerfen, die auch die Anordnungs- und Durchführungsverantwortung betreffen. Für eine Pflegekraft kann sich die Frage stellen, ob sie die Übernahme der ärztlichen Aufgabe ablehnen darf.

Wegen fehlender Klarheit über Grenzen und Anforderungen an die Delegation hat der Gesetzgeber die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen verpflichtet, bis zum 30. Juni 2012 für die ambulante Versorgung beispielhaft festzulegen, bei welchen Tätigkeiten nichtärztliche Personen ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind (§ 28 Abs. 2 Satz 3 SGB V).

Daneben hat der gemeinsame Bundesausschuss schon länger den Auftrag, in einer Heilkundeübertragungsrichtlinie festzulegen, in welchen Fällen eine Übertragung von Heilkunde auf Angehörige der Pflegebeberufe möglich ist. Auf dieser Grundlage sollen die Krankenkassen entsprechende Modellvorhaben durchführen (§ 63 Absatz 3c SGB V).



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