Betreuungsgericht

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Betreuungsgericht wird die Abteilung des Amtsgerichts genannt, die für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen zuständig ist (§ 23 c Gerichtsverfassungsgesetz). Das Betreuungsgericht hat seit dem 1. September 2009 das frühere Vormundschaftsgericht abgelöst. Damit wurde 17 Jahre, nachdem die Vormundschaft für Erwachsene abgeschafft und durch die Betreuung abgelöst worden war, auch die Bezeichnung des zuständigen Fachgerichts an die neue Terminologie angepasst. Das Wort Vormundschaftsgericht dürfte sich in der Umgangssprache noch lange halten.

Für Beschwerden gegen Beschlüsse des Betreuungsgerichts ist das Landgericht zuständig, Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs.


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Betreuungssachen

Betreuungssachen (§ 271 FamFG) sind Verfahren

[Bearbeiten] Unterbringungssachen

Unterbringungssachen (§ 312 FamFG) betreffen folgende Verfahren:

[Bearbeiten] Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§ 340 FamFG) sind


[Bearbeiten] Siehe auch

Betreuungsrecht, Fixierung, Freiheitseinschränkende Maßnahme, Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

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