Benutzer Diskussion:N3/Entwürfe für eine bessere Einleitung zu Fristlose Kündigung
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Entwürfe:
- so könnte eine bessere Einleitung zu
Fristlose Kündigung einer Altenpflegerin wegen der Anzeige von Missständen bei der Staatsanwaltschaft . . .
Die fristlose Kündigung einer Berliner Altenpflegerin wegen der Anzeige von Missständen bei der Staatsanwaltschaft beschäftigt seit mehreren Jahren verschiedene Gerichtsinstanzen und führt evtl. zu einer Grundsatzentscheidung in der Frage des Verhaltens von Pflegekräften bei Gefährlicher Pflege in der Einrichtung, in der sie beschäftigt sind. Denn zunächst erfordert die Wahrnehmung von Missständen (auch in der Pflege) eine Information des Arbeitgebers durch die jeweiligen Beschäftigten. Damit soll der Arbeitgeber die evtl. Mängel beseitigen können. Im konkreten Fall hat der Arbeitgeber, eine Firma des Landes Berlin, jedoch auf diese Meldungen nicht zufriedenstellend reagiert und es kam zu einer Anzeige der konkreten Missstände bei der Staatsanwaltschaft. Die Missstände wurden auch bei einer Begehung des MDK in dem Heim bestätigt. Die Staatsanwaltschaft stellte ihr Verfahren aber nach einiger Zeit ein. Bisher gibt es für die so genannten Whistleblower, die ihr Unternehmen bei Presse oder Behörden “verpfeifen“, kein spezielles Schutzgesetz. Der Arbeitgeber wird in einem derartigen Verhalten die Verletzung arbeitsvertraglicher Loyalitätspflichten der Beshäftigten sehen und sich dagegen wehren.
In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2011 wurde entschieden, dass die darauf folgende, von deutschen Gerichten in den oberen Instanzen akzeptierte, fristlose Kündigung von Frau Heinisch wegen der Veröffentlichung (Anzeige bei der Staatsanwaltschaft) von Missständen bei ihrem Arbeitgeber gegen die Menschenrechtskonvention verstößt. Das Straßburger Gericht schützt über den konkreten Fall hinaus damit künftig auch die so genannten Whistleblower. Es sprach im konkreten Fall der Altenpflegerin einen Schadensersatz zu. Dazu beruft es sich auf die "Meinungsfreiheit" (Artikel bei WP), deren Grenzen durch Frau Heinisch eben nicht überschritten worden seien.
- Denn "… in einer demokratischen Gesellschaft sei das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig", dass es gegenüber dem Unternehmensinteresse an der Verschwiegenheit seiner Beschäftigten mehr Gewicht habe.
- Die Richter hatten auch die Wirkung der Kündigung für die Öffentlichkeit im Blick. Denn eine andere Entscheidung könnte ArbeitnehmerInnen aus Angst vor negativen persönlichen Konsequenzen davon abhalten, Missstände anzuprangern.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EGMR) ist noch nicht rechtskräftig, weil die deutsche Bundesregierung nach dem 21. Juli 2011 drei Monate Zeit dafür hat, Einspruch einzulegen und die Verweisung an die Große Kammer des Gerichtshofs zu einer erneuten Behandlung der ganzen Sache zu beantragen.
Denn die deutsche Rechtslage ist damit allerdings noch nicht geändert. Um deren Änderung kann es in Zukunft in der öffentlichen Debatte noch gehen! Die Äußerungen eines bekannten Arbeitgeber-Vertreters lassen das befürchten. (Viel- leicht Artikel zur Hund-Äußerung nennen)
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[Bearbeiten] Erläuterungen, Diskussion auf der Disk.seite
[Bearbeiten] zum 1. Absatz: Die fristlose Kündigung einer Berliner Altenpflegerin …
Hier geht es um einen knappen Überblick des Gesamtverlaufs. (Beginn, Streitpunkt, Bedeutung aus Sicht der Beteiligten)
[Bearbeiten] zum 2. Absatz: In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des
Die Entscheidung zusammenfassen
[Bearbeiten] zum Absatz: xxxx
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