Arbeitszeitgesetz

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Das deutsche Arbeitszeitgesetz setzt Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer in Deutschland. Es ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Es soll vor allem die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung gewährleisten sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer schützen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Anwendungsbereich

Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer; ausgenommen sind u.a. folgende Personengruppen:

[Bearbeiten] Arbeitszeit

Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer ohne Pausen acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Nachtarbeitnehmer muss nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbzG der Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden innerhalb eines Monats hergestellt werden.

Von dieser Regelung kann im Pflegebereich in einen bestimmten Rahmen durch Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien oder durch vergleichbare kirchenrechtiche Regelungen abgewichen werden kann.

[Bearbeiten] Ruhepausen (§ 4 ArbZG)

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

[Bearbeiten] Ruhezeit (§ 5 ArbZG)

Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen darf die Dauer der Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

[Bearbeiten] Sonn- und Feiertagsregelungen (§§ 9ff ArbZG)

Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nicht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für bestimmte Arbeiten, die nicht auf Werktage verschoben werden können. Dazu gehört der Pflegebereich. Erlaubt ist Sonn- und Feiertagsarbeit:

Ein Arbeitnehmer muss an mindestens 15 Sonntage im Jahr frei haben. In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder iin einer vergleichbaren kirchenrechtlichen Regelung kann zugelassen werden, dass lediglich 10 Sonntage im Jahr arbeitsfrei bleiben müssen.

Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. Der Ersatzruhetag ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.


[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Weblinks

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