Arbeitsvertrag

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Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag gemäß § 611 BGB zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer über die Erbringung einer Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer und die Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber als Gegenleistung (sog. Hauptleistungspflichten). Der Arbeitsvertrag wird im öffentlichen Dienst oder im Bereich der Kirchen oft auch Dienstvertrag und die Arbeitsvertragsparteien Dienstgeber und Dienstnehmer genannt. Typisch für das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis ist die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers.


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Anbahnung

Bei der Bewerbung und im Bewerbungsgespräch muss der Bewerber wahrheitsgemäße Angaben machen und alle Fragen, an deren Beantwortung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat, wahrheitsgemäß beantworten. Lügt der Bewerber, so ist der Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtbar (§123 BGB). Bei unzulässigen Fragen hat eine unwahre Antwort des Bewerbers jedoch keine rechtlichen Folgen. Als unzulässig gelten Fragen nach einer Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit, einer bevorstehenden Heirat, Krankheiten allgemeiner Art, Religionszugehörigkeit (Ausnahme bei kirchlichen Arbeitgebern) oder nach einer Schwangerschaft. Fragen nach den Vermögensverhältnissen sind nur dann zulässig, wenn mit der Beschäftigung eine Vertrauensstellung verbunden ist. Vorstrafen müssen nur dann angegeben werden, wenn sie für den jeweiligen Arbeitsplatz relevant sind (z.B. Missbrauch von Betäubungsmitteln bei Pflegekräften) und noch nicht im Bundeszentralregister getilgt sind.

[Bearbeiten] Form

Der Arbeitsvertrag kann formlos geschlossen werden. Schon ein Verhalten beider Seiten, aus dem der Wille zum Vertragsschluss geschlossen werden kann, reicht aus, damit ein Arbeitsvertrag zustande kommt (konkludenter Vertragsschluss). Auch mündlich geschlossene Arbeitsverträge sind ohne weiteres rechtsgültig.

Obwohl für die Gültigkeit des Vertrags nicht erforderlich, empfiehlt es sich dennoch, einen schriftlichen Vertrag zu fertigen, um Klarheit und Rechtssicherheit bezüglich der im Einzelnen geltenden Vertragsbedingungen zu erreichen.

Nach dem Nachweisgesetz[1] hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichenen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In der Niederschrift sind mindestens der Zeitpunkt des Beginns des Arbeistverhältnisses, der Arbeitsort, die Beschreibung der Tätigkeit, die Höhe des Entgelts, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des Erholungsurlaubs, die Kündigungsfristen und Hinweise auf Tarifverträge aufzunehmen (§ 2 NachwG). Unterbleibt der schriftliche Nachweis, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Arbeitsvertrags.

[Bearbeiten] Befristete Arbeitsverträge

Der Arbeitsvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Befristete Arbeitsverträge sind nur ausnahmsweise zulässig. Nach § 14 Abs. 1 TzBfG (Abk. für Teilzeit- und Befristungsgesetz) darf das Arbeitsverhältnis befristet werden, wenn ein sachlicher Grund, z.B. die Vertretung eines Stamm-Mitarbeiters oder die Erprobung, vorliegt. Für den Fall der Vertretung eines in der Elternzeit befindlichen Mitarbeiters ist dies in § 21 BEEG geregelt.

Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist in der Regel nur zulässig, wenn mit dem Arbeitnehmer zuvor noch kein Arbeitsverhältnis bestand und die Gesamtdauer höchstens zwei Jahre beträgt. Innerhalb dieses Zeitraums darf der Vertrag bis zu dreimal verlängert werden. Die Befristungsabrede muss, im Unterschied zum Arbeitsvertrag sonst, in Schriftform erfolgen. Bei einer unwirksamen Befristung gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.

[Bearbeiten] Probezeit

Oft wird im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart. Eine solche Vereinbarung hat rechtlich jedoch nur die Folge einer kürzeren Kündigungsfrist. Spätestens nach sechs Monaten Beschäftigungsdauer gelten jedoch die normalen Fristen. Die Probezeit ist zu unterscheiden von dem befristeten Probearbeitsverhältnis, das automatisch nach Ablauf der Frist endet, wenn der Arbeitnehmer nicht darüber hinaus beschäftigt wird.

Wenn man aber durch den Arbeitgeber getäuscht wird, das heisst es wird zuerst behauptet das man nicht wisse wie es weitergehen wird. Und dann wird eine andere Person eingestellt die man anlernen muss,dann wird einem erzählt das es über die befristung nicht weitergehen wird. Das heist man wird kaltblütig von Seiten des Arbeitgebers dazu gezwungen einen anderen auf die Arbeit die man selber macht anzulernen um dann dazu verdammt zu sein arbeitsos zu sein. Man sägt praktisch an dem Ast worauf man sitzt dies kann nicht Recht sein.

[Bearbeiten] Ergänzende Bestimmungen

In Arbeitsverträgen kann die Geltung von Tarifverträge vereinbart werden oder auf Teile von Tarifverträgen Bezug genommen werden. Sind beide Vertragsparteien tarifgebunden gelten die einschlägigen Tarifverträge ohnehin zwingend und unmittelbar. Tarifverträge regeln die Höhe des Arbeitsentgelts, Urlaubsdauer, Arbeitszeit, und sonstige die Arbeitsbedingungen. Im Pflegebereich ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) der wichtigste Tarifvertrag. Als arbeitsrechtliche Regelung in karitativen Einrichtungen der Kirchen gelten Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), die sich noch an den früheren BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) anlehnen. Die AVR sind aber keine Tarifverträge im rechtichen Sinn. Das gilt auch - trotz seiner Bezeichnung - für den BAT-KF (Kirchliche Fassung).

[Bearbeiten] Beendigung des Arbeitsvertrags

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der Frist oder bei einer Zweckbefristung mit der Zweckerreichung bei Einhaltung der zweiwöchigen Ankündigungsfrist.

Der auf unbestimmte Dauer geschlossene Arbeitsvertrag kann durch die einseitige Kündigung einer Partei (Arbeitnehmer/Arbeitgeber) oder zweiseitig durch einen w:Aufhebungsvertrag beendet werden, nicht dagegen durch die zweiseitige Kündigung.

Sonst endet der Arbeitsvertrag durch den Eintritt in die Rente oder durch den Tod des Arbeitnehmers. Auch die Auflösung einer Firma kann das Ende des Arbeitsvertrags bedeuten.

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