Zusätzliche Betreuungskraft für Demenzerkrankte

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Im Rahmen des Pflege-Weiterentwicklungsgesetz soll die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen, insbesondere mit Demenzerkrankung in Pflegeheimen, verbessert werden. Die Pflegekassen übernehmen dazu künftig für je 25 Heimbewohner mit besonderem Betreuungsbedarf die Kosten für eine zusätzliche Betreuungskraft in Pflegeheimen.[1]

Alternative Bezeichnungen für sie sind: AlltagsbegleiterInnen und PflegeassistentInnen.


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Aufgaben

Im Mittelpunkt der Arbeit der PflegeassistentInnen stehen nicht die eigentlichen Pflegetätigkeiten, sondern vielmehr Hilfsaufgaben. Sie sollen die Erkrankten in ihrem Alltag begleiten, sie unterstützen und ihnen anregende Gesellschaft bieten.

Die Aufgabe der zusätzlichen Betreuungskräfte ist es, die Betroffenen zum Beispiel zu folgenden Alltagsaktivitäten zu motivieren und sie dabei zu betreuen und zu begleiten:

- Malen und basteln,
- handwerkliche Arbeiten und leichte Gartenarbeiten
- Haustiere füttern und pflegen
- Kochen und backen
- Anfertigung von Erinnerungsalben oder -ordnern
- Musik hören, musizieren, singen
- Brett- und Kartenspiele
- Spaziergänge und Ausflüge
- Bewegungsübungen und tanzen in der Gruppe
- Besuch von kulturellen Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Gottesdiensten, und Friedhöfen
- Lesen und Vorlesen
- Fotoalben anschauen

[Bearbeiten] Anforderungen

Grundlegende Anforderungen an die persönliche Eignung von Menschen, die beruflich eine Betreuungstätigkeit in Pflegeheimen ausüben möchten, sind insbesondere:

[Bearbeiten] Qualifizierung

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) hat eine Richtlinie zum Einsatz und zur Qualifizierung dieser Betreuungskräfte erarbeitet:

Für die berufliche Ausübung der zusätzlichen Betreuungsaktivitäten ist kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich. Allerdings stellt die berufliche Ausübung einer Betreuungstätigkeit in Pflegeheimen auch höhere Anforderungen an die Belastbarkeit der Betreuungskräfte als eine in ihrem zeitlichen Umfang geringere ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Bereich. Deshalb sind folgende Anforderungen an die Qualifikation der Betreuungskräfte nachzuweisen:

[Bearbeiten] Orientierungspraktikum

Das Orientierungspraktikum in einem Pflegeheim hat einen Umfang von fünf Tagen und ist vor der Qualifizierungsmaßnahme durchzuführen. Damit ist die Zielsetzung verbunden, erste Eindrücke über die Arbeit mit betreuungsbedürftigen Pflegeheimbewohnern zu bekommen und das Interesse und die Eignung für eine berufliche Tätigkeit in diesem Bereich selbst zu prüfen.


[Bearbeiten] Qualifizierungsmaßnahme

[Bearbeiten] Basiskurs

[Bearbeiten] Betreuungspraktikum

Das Betreuungspraktikum erfolgt in einem Pflegeheim unter Anleitung und Begleitung einer in der Pflege und Betreuung des betroffenen Personenkreises erfahrenen Pflegefachkraft, um praktische Erfahrungen in der Betreuung von Menschen mit einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz zu sammeln. Ist in einem Pflegeheim eine Pflegefachkraft mit einer gerontopsychiatrischen Zusatzausbildung beschäftigt, soll dieser nach Möglichkeit die Anleitung und die Begleitung während des Praktikums übertragen werden. Das Praktikum muss nicht in einem Block absolviert werden, sondern kann zur besseren Vereinbarkeit mit beruflichen und familiären Pflichten auch aufgeteilt werden.

[Bearbeiten] Aufbaukurs

Die Fortbildung umfasst mindestens einmal jährlich eine zweitägige Fortbildungsmaßnahme, in der das vermittelte Wissen aktualisiert wird und die eine Reflexion der beruflichen Praxis einschließt.

[Bearbeiten] Kritik

Kritik hinsichtlich der Qualifikation wurde von verschiedenen Verbänden und Interessengruppen geäußert. Das Kuratorium Deutsche Altenhilfe bezeichnete das Vorhaben Demenz gleichzusetzen mit Basteln, Vorlesen und Spazierengehen als eine Unverschämtheit. Auch die Deutsche Alzheimergesellschaft sah die Pläne der Bundesagentur für Arbeit kritisch. Angelika Zegelin kommentiert: Alle Pflegebedürftigen, "die noch Bast-Untersetzer machen können, sind noch zu Hause" und nicht in der stationären Pflege. Sie weist weiter darauf hin, das davon auszugehen sein, dass zwischen 38 und 76 Prozent der Erkrankten so genannte "herausfordernde Verhaltensweisen" zeigten, die das Pflegepersonal vor besondere Anforderungen stellten.[2]

Der Deutsche Pflegeverband (DPV) begrüßte die Pläne. "Grundsätzlich gibt es auch unter Arbeitslosen Menschen mit sozialer Kompetenz und sozialer Intelligenz", sagte DPV-Geschäftsführer Rolf Höfert. Voraussetzung sei aber, dass die Arbeitslosen Interesse an diesem Job hätten und dazu nicht gezwungen würden. Zudem reiche eine Vorbereitung von 160 Stunden nicht als Qualifizierung für die Tätigkeit der Pflegeassistenten aus.

[Bearbeiten] Quellen

  1. Gemäß der Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen (Betreuungskräfte-Rl vom 19. August 2008)
  2. Frankfurter Rundschau, 25.8.2008


[Bearbeiten] Weblinks

- Die Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen

- Treffpunkt und Forum für Betreuungsassistenten

- Forum für Betreuungskräfte

http://www.wad.de/ausbildung/medizinisch/betreuungskraft-in-pflegeheimen.html

- http://www.stiftcappel-berufskolleg.de/: Differenzierungsbereich: Qualifizierung zur zusätzlichen Betreuungskraft nach § 87b Abs. 3 SGB XI am Stift Cappel - Berufskolleg http://www.stiftcappel-berufskolleg.de/pdfs/HoehereBFS.pdf

[Bearbeiten] Siehe auch

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